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Experten-Antwort

neue Hinzuverdienstgrenze volle Em

von RB01.11.2022 | 16:53
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ab wann gilt die neue Hinzuverdienstgrenze für volle EM. Man liest ab 01.01.2023 oder ab 01.03.2023 Wie ermittelt sich der Hinzuverdienst, wenn jemand ab 01.08.2022 EM Rente bezieht und über den 6300 liegt? Gilt der Abzug dann bis 31.12. oder bis 28.02,? Außerdem wäre die Frage wie es sich mit der Auszahlung des restlichen Urlaubsanspruches verhält. Wird dies als Arbeitslohn betrachtet? Wenn ja wäre es dann ja sinnvoller sich den Urlaubsanspruch erst mit gelten der neuen Hinzuverdienstgrenzen auszahlen zu lassen? Damit bin ich wieder am Anfang wo ich wissen müsste zu welchem Zeitpunkt die Regelung gilt? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo RB,

in den unterschiedlichen Zeitpunkten des Gesetzesentwurfs zum Inkrafttreten des 8. SGB IV-ÄndG, das auch die Änderungen zu den Hinzuverdienstgrenzen beinhaltet, taucht das Datum 01.03.2023 nicht auf.

Folglich ergibt sich wie bisher eine kalenderjährliche Betrachtung mit der jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenze.

Ausgezahlter Resturlaubsanspruch ist Hinzuverdienst.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Schadeam 01.11.2022 | 17:28
Außer in Ihrem Beitrag habe ich noch nirgendwo gelesen dass der Zuverdienst später als ab dem 01.01.23 gelten soll. Wo haben Sie das nun her? Befürchte dass kaum ein DRVler was anderes weiß als den 01.01.23 Aber wer weiß - vielleicht treibt auch die Politik plötzlich "kurz vor knapp" wieder ne neue Sau durchs Dorf. Schaun wir mal was wann im Gesetz steht. Dieses Jahr gelten noch 6300 €.
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