Die Berechnung von Übergangsgeld hat sich durch das Bundesteilhabegesetz nicht grundlegend geändert.
Neu ist für alle ab 01.01.2018 begonnenen berufliche Eingliederungsmaßnahmen nur, dass ein Vergleich nicht mehr mit einem Tariflohn sondern mit einem fiktiven Entgelt nach Qualifikationsgruppen erfolgt (§ 68 SGB 9). Da Ihr letzter Verdienst nach eigener Angabe bereits länger als 3 Jahre zurückliegt, wird wie zuletzt die Berechnung ausschließlich aus einem fiktiven Entgelt erfolgen.
§ 69 SGB 9 (bisher § 49 SGB 9) hat bisher keine Anwendung gefunden und wird es auch diesmal nicht.
Grund ist, dass weder dem Übergangsgeld noch dem daran anschließendem Krankengeld ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegen hat.