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Experten-Antwort

Rückkehr in Umschulung nach Krankheit, jetzt neues Teilhabegesetz?

von Rainer D.16.01.2018 | 11:29
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10 Antworten

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Hallo, ich musste im letzten Jahr aus gesundheitlichen Gründen leider meine Umschulung "unterbrechen" (offiziell natürlich Abbruch und Wiederaufnahme nach Antrag) und kann nun im Februar zum 3. Semester diese nun fortsetzen. Beim Termin mit meiner Rehaberaterin konnte mir leider meine Frage zum Übergangsgeld nicht beantwortet werden. Da es damals (2016) bei mir zu lange her war mit dem letzten Verdienst (letzte berufliche Tätigkeit 2010), wurde ich fiktiv nach dieser letzten Tätigkeit (Schichtleiter mit Auszubildenden) in einen Tarifvertrag gesteckt und habe ein relativ gutes ÜBG in Höhe von 1400 Euro bekommen. Nun hat sich ja die Gesetzeslage geändert und man wird seit 01.01.2018 nach dem neuen Teilhabegesetz wie bei der fiktiven ALG I - Berechnung in eine "Tätigkeitsgruppe" gestellt. Ich habe lediglich eine normale Ausbildung damals gemacht und werde daher laut meiner Reha-Beraterin in die Gruppe 2 gesteckt. Damit würde ich auf gerade mal 1000 Euro ÜBG kommen. Nun allerdings hat mich ein Bekannter auf den neuen §69 verwiesen. "§ 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze." Ich werde bis zur Fortsetzung meiner Umschulung im Krankengeldbezug bleiben. Für dieses Krankengeld wurde mein bisher erhaltenes Übergangsgeld als Berechungsgrundlage genommen. Jetzt meine Frage an die Fachleute hier, da mir meine Rehaberaterin nicht weiterhelfen konnte: Gilt in meinem Fall der §69? Also ist bei mir eine Kontinuität gegeben? Es wäre für mich wirklich ein finanzieller Schlag, wenn ich wegen dieser Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen auf einmal 400 Euro im Monat weniger bekommen würde.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Berechnung von Übergangsgeld hat sich durch das Bundesteilhabegesetz nicht grundlegend geändert.

Neu ist für alle ab 01.01.2018 begonnenen berufliche Eingliederungsmaßnahmen nur, dass ein Vergleich nicht mehr mit einem Tariflohn sondern mit einem fiktiven Entgelt nach Qualifikationsgruppen erfolgt (§ 68 SGB 9). Da Ihr letzter Verdienst nach eigener Angabe bereits länger als 3 Jahre zurückliegt, wird wie zuletzt die Berechnung ausschließlich aus einem fiktiven Entgelt erfolgen.

§ 69 SGB 9 (bisher § 49 SGB 9) hat bisher keine Anwendung gefunden und wird es auch diesmal nicht.

Grund ist, dass weder dem Übergangsgeld noch dem daran anschließendem Krankengeld ein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegen hat.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Melanie,

Ihre Frage zur Berechnung Ihres Krankengeld kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.

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8 Antworten

???am 16.01.2018 | 11:41
Sie müssen da die verschiedenen Berechnungen auseinanderhalten. § 69 gilt nur für die Berechnung nach dem Echtlohn. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 erfolgt unabhängig davon für die Vergleichsberechnung. Das höhere Übergangsgeld wird gezahlt.
Rainer D.am 16.01.2018 | 11:50
Wenn ich Sie also richtig verstehe, gibt es nun immer noch zwei verschiedene Berechnungen, von denen die mit dem besseren Ergebnis ausgezahlt wird? Also wird auch mit dem neuen Teilhabegesetz immer noch mein zuletzt in 2010 erzielter Lohn dieser neuen Tätigkeitsgruppe entgegensetzt? Das würde mich natürlich schon etwas beruhigen. Ich ging davon aus, dass es in meinem Fall (letzter Lohn länger als x Jahre her) nur noch die Tätigkeitsgruppe und nichts anderes mehr gibt.
voram 16.01.2018 | 11:57
Wenn Du nun EU-Rente beziehen würdest, würde es Dir besser gehen!
Rainer D.am 16.01.2018 | 12:40
Ich verstehe nicht ganz...
???am 16.01.2018 | 13:31
"... mein zuletzt in 2010 erzielter Lohn dieser neuen Tätigkeitsgruppe entgegensetzt?" Nein. § 69 greift nicht, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums länger als 3 Jahre zurückliegt. Sorry, habe oben überlesen, dass ja schon beim 1. Versuch die Berechnung nur aus dem Tariflohn gemacht wurde.
Melanieam 29.03.2018 | 15:40
Greift hier § 69 SGB 9 Kontinuität der Bemessungsgrundlage? Ich habe eine Umschulung absolviert. Hier wurde das Übergangsgeld aus dem letzten Arbeitsentgelt berechnet. Leider musste ich die Umschulung abbrechen, aus gesundheitlichen Gründen. Ich bin auch während der Umschulung schon krank geschrieben gewesen und bekomme jetzt Krankengeld. Muss das Krankengeld nicht auch vom letzten Arbeitsentgelt berechnet werden, § 69 SGB 9???
Antonioam 29.03.2018 | 16:00
Das ist das Problem ALG 1 ist mehr als LTA Übergangsgeld
Deutsche Rentenversicherung
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