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Experten-Antwort

Teilweise Erwerbsminderungsrente nach Widerspruchsfrist rückgängig machen /Verzicht

von Thommy18.10.2020 | 14:15
131 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich, 60 Jahre alt, beziehe seit Juni 2018 eine teilweise Erwerbsminderungsrente, die unbefristet bis zum Eintritt in die Altersrente gewährt wurde. Ich würde gerne darauf wieder verzichten, da ich aufgrund einer gewissen Verbesserung meines Gesundheitszustands inzwischen Teilzeit 70% arbeite und damit über die Runden komme - immerhin sind die Abschläge von 10,8 ja recht beträchtlich, die ich für diesen Teil der Rente auch nach dem Eintritt in die Altersrente hinzunehmen hätte. Herzlichen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nachdem Sie bereits seit Juni 2018 eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie auf die Zahlung der Leistung nur für die Zukunft verzichten. Ein früherer, in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt kann nicht mehr bestimmt werden, weil der fällige Anspruch auf die monatliche Rentenzahlung bereits erfüllt ist. Das bedeutet, dass der Abschlag von 10,8 % erhalten bleibt.

Für die Berechnung einer Altersrente ohne Abschlag wird dann nur die Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte, die Grundlage für die Rente wegen teilweise Erwerbsminderung waren, übernommen. Für die übrigen Entgeltpunkte sowie für die neu erworbenen aus einer Beschäftigung nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung, wird der Zugangsfaktor neu ermittelt.

Ich empfehle Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Man wird Ihnen dort die Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung sowie die Berechnung der Rentenabschläge näher erläutern.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

pukoam 18.10.2020 | 19:37
§46 SGB I (letzte gesetzliche Änderung vom 12.06.2020)
W°lfgangam 18.10.2020 | 20:49
Hallo Thommy, rechnen Sie gegen, was Sie der Verzicht der teilweisen EM-Rente (TEM) an erhaltenem Einkommen 'kostete', wo Sie doch bei dieser Rente sehr hohe Hinzuverdienstgrenzen haben und die TEM parallel weiter beziehen können - und wann Sie das mit dem Mehrbetrag (endlich, jetzt kein Abschlag mehr aus der Teilrente) wieder raushaben? Macht's jetzt *Klick ;-) Die 10,8 % sind doch nur auf die halbe bisherige Rente (!), die andere Hälfte UND die neu erworbenen Rentenansprüche aus Ihrer Beschäftigung bekommen keine Abschläge, sofern dann eine Altersrente ohne Abschlag erfolgt. Bedenken Sie auch: heute noch fit/70% geht wieder, und in 1-2 Jahren? Ziel abschlagsfreie Altersrente nicht erreicht ...dann geht 'Rückrechnung' los/"hätte ich mal" ? Gruß w.
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