Nachdem Sie bereits seit Juni 2018 eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie auf die Zahlung der Leistung nur für die Zukunft verzichten. Ein früherer, in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt kann nicht mehr bestimmt werden, weil der fällige Anspruch auf die monatliche Rentenzahlung bereits erfüllt ist. Das bedeutet, dass der Abschlag von 10,8 % erhalten bleibt.
Für die Berechnung einer Altersrente ohne Abschlag wird dann nur die Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte, die Grundlage für die Rente wegen teilweise Erwerbsminderung waren, übernommen. Für die übrigen Entgeltpunkte sowie für die neu erworbenen aus einer Beschäftigung nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung, wird der Zugangsfaktor neu ermittelt.
Ich empfehle Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Man wird Ihnen dort die Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung sowie die Berechnung der Rentenabschläge näher erläutern.