Guten Tag Versicherte 12/1964,
in der Hoffnung Ihre Fragen korrekt verstanden zu haben...
Die in der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung im Hintergrund durchgeführte Rentenberechnung zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags erfolgt anhand der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Werte.
Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) aus Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ist grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge gilt. Bei Teilzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten ist der maßgebende Umrechnungsfaktor für jede Zahlung gesondert zu bestimmen.
Die Umrechnungsfaktoren werden aufgrund der Verordnungsermächtigung vom zuständigen Bundesministerium festgelegt.
Gemäß § 6 RV-BZV gilt als Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge
- bei Überweisung der achte Tag vor Wertstellung auf dem Konto des RV-Trägers,
- bei Zahlung per Scheck der Tag der Absendung und
- bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.
Anstelle des tatsächlichen Zeitpunkts der Zahlung ist, nach einer Entscheidung der Rentenversicherunsträger, im Rahmen einer Zahlungsfiktion ggf. ein früherer Zeitpunkt anzunehmen. Dies kann gelten, wenn die Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten (bei Aufenthalt im Inland) oder sechs Monaten (bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Rentenauskunft gem. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI erfolgt.
Wird der Beitrag innerhalb der o.g. Fristen gezahlt sind folgende Zahlzeitpunkte anzunehmen:
- Tag des Antrags auf Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI,
- Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187 a SGB VI oder
- der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand ergibt.
Es findet hier eine Günstigkeitsprüfung statt. Eine erneute Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.
Hat sich der Beitragsaufwand im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verringert, gelten auch bei fristgerechter Zahlung die günstigeren Konditionen. Zeitpunkt der Zahlung im Sinne des § 76a Abs. 1 SGB VI ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.
Bereits eingezahlte Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden nach Prüfung durch den Rentenversicherungsträger in Ihr Versicherungskonto übernommen und werden ab diesem Zeitpunkt bei Rentenauskünften berücksichtigt.
Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an Ihren Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam