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Experten-Antwort

Zahlungen zum Ausgleich der Rentenminderung und zwischenzeitlicher Antrag auf Erteilung einer Rentenauskunft

von Versicherte 12/196413.11.2021 | 17:00
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3 Antworten

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Mein Geburtsmonat ist 12/1964. Von der DRV habe ich einen Bescheid über die Möglichkeit zur Vornahme von Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI erhalten. Eine Zahlung in Raten ist möglich. Für das Jahr 2021 habe ich schon eine Teilzahlung geleistet. Frage Nr. 1) Bei der Rentenberechnung spielt ja das vom Ministerium ermittelte jährliche Durchschnittsentgelt eine wichtige Rolle. Wird bei der Rentenberechnung für sämtliche Jahre das Durchschnittsentgelt des Jahres der Bescheiderteilung zugrunde gelegt oder wird je nach dem in welchem Jahr die Zahlungen erfolgen, das enstprechende Durchschnittsentgelt des Jahres genommen, in welchem die Zahlung vorgenommen wird? Frage 2) Da das Durchschnittsentgelt für 2022 erheblich niedriger ist als das vom Jahr 2021, wäre es ratsam, im Jahr 2022 einen neuen Antrag nach §187a SGB VI zu stellen? Frage Nr.3) Wenn ich zwischendurch online eine Rentenauskunft beantrage, werden dann die schon bereits geleisteten Ausgleichszahlungen bei der Rentenberechnung mit berücksichtigt? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Versicherte 12/1964,

in der Hoffnung Ihre Fragen korrekt verstanden zu haben...

Die in der Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung im Hintergrund durchgeführte Rentenberechnung zur Ermittlung des Ausgleichsbetrags erfolgt anhand der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Werte.

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) aus Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI ist grundsätzlich der Umrechnungsfaktor maßgebend, der im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Beiträge gilt. Bei Teilzahlungen zu verschiedenen Zeitpunkten ist der maßgebende Umrechnungsfaktor für jede Zahlung gesondert zu bestimmen.

Die Umrechnungsfaktoren werden aufgrund der Verordnungsermächtigung vom zuständigen Bundesministerium festgelegt.

Gemäß § 6 RV-BZV gilt als Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge

- bei Überweisung der achte Tag vor Wertstellung auf dem Konto des RV-Trägers,

- bei Zahlung per Scheck der Tag der Absendung und

- bei Barzahlung der Tag der Einzahlung.

Anstelle des tatsächlichen Zeitpunkts der Zahlung ist, nach einer Entscheidung der Rentenversicherunsträger, im Rahmen einer Zahlungsfiktion ggf. ein früherer Zeitpunkt anzunehmen. Dies kann gelten, wenn die Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten (bei Aufenthalt im Inland) oder sechs Monaten (bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Rentenauskunft gem. § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI erfolgt.

Wird der Beitrag innerhalb der o.g. Fristen gezahlt sind folgende Zahlzeitpunkte anzunehmen:

- Tag des Antrags auf Rentenauskunft nach § 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI,

- Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187 a SGB VI oder

- der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand ergibt.

Es findet hier eine Günstigkeitsprüfung statt. Eine erneute Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

Hat sich der Beitragsaufwand im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung verringert, gelten auch bei fristgerechter Zahlung die günstigeren Konditionen. Zeitpunkt der Zahlung im Sinne des § 76a Abs. 1 SGB VI ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.

Bereits eingezahlte Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung werden nach Prüfung durch den Rentenversicherungsträger in Ihr Versicherungskonto übernommen und werden ab diesem Zeitpunkt bei Rentenauskünften berücksichtigt.

Für weitere Informationen wenden Sie sich gerne an Ihren Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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2 Antworten

Werner67am 15.11.2021 | 07:38
Zu 1) Es gelten die Berechnungswerte zum Zeitpunkt der Zahlung. Zu 2) Das ist nicht notwendig, siehe (1). Für Beiträge, die Sie 2022 einzahlen, gelten (auch ohne neuen Antrag) die Berechnungswerte von 2022. Zu 3) Alle Zahlungen, die bereits im Konto eingebucht sind (für die müssten Sie eine entsprechende Bescheinigung erhalten haben), werden jeweils in der Rentenauskunft berücksichtigt.
Makroam 15.11.2021 | 08:34
Zu 2) Das ist nicht notwendig, siehe (1). Für Beiträge, die Sie 2022 einzahlen, gelten (auch ohne neuen Antrag) die Berechnungswerte von 2022. Cheffe … Zahlungsfiktion siehe GRA §76a SGB VI ??? Auszug: Anstelle des Zeitpunkts der tatsächlichen Zahlung ist gegebenenfalls ein früherer Zeitpunkt der Zahlung anzunehmen (Zahlungsfiktion), wenn die Beitragszahlung fristgerecht nach Erhalt der Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgte. Die Frist für die Zahlung der Beiträge beträgt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland drei Monate und bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sechs Monate. Gelten die Beiträge zu einem früheren Zeitpunkt als gezahlt, so ist auch der Umrechnungsfaktor für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten/Entgeltpunkte (Ost) aus den gezahlten Beiträgen nach diesem früheren Zeitpunkt zu bestimmen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Ist die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI innerhalb der maßgeblichen Frist nach Erhalt der Auskunft beziehungsweise der Zulassung der Beitragszahlung erfolgt, sind grundsätzlich folgende Zahlungszeitpunkte anzunehmen: •Tag des Antrags auf Auskunft nach § 109 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 4 SGB VI oder Tag des Antrags auf Zahlung von Beiträgen nach § 187a SGB VI, •der Zeitpunkt der Auskunftserteilung, wenn sich dadurch ein geringerer Beitragsaufwand als im Zeitpunkt der Antragstellung ergibt, oder VG Makro (Lehrling)
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