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Frage an den Experten

von Sandra07.05.2008 | 10:13
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Ausführungen von Rosanna zum Thema Witwen(r)rente waren sehr gut und verständlich. Dennoch bleibt für mich noch folgende Frage offen: Kann es sein, daß ich bei einer entsprechend hohen eigenen Rente keine Witwenrente von meinem Mann bekommen würde???? Der Grund ist hier ausschließlich meine hohe eigene Rente.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Eine "Faustformel" gibt es tatsächlich nicht, wie auch bereits "Vorsicht" und "no name" erklärt haben. Führt Ihr hohes Einkommen dazu, dass die Witwenrente nicht mehr zur Auszahlung gelänge, hieße das aber nicht, dass Sie keinen Anspruch auf die Witwenrente mehr hätten. Sie hätten dann immer noch (dem Grunde nach) einen Anspruch auf die Witwenrente, nur würde diese dann wegen des zu hohen Einkommens in voller Höhe ruhen.

Wenn Sie definitiv wissen wollen, ob in Ihrem Fall noch ein Teil der Witwenrente zur Auszahlung käme, kann ich mich dem Rat von "Schade" nur anschließen. Suchen Sie eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen auf.

Welche Einkommensarten (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Zinserträge etc.) bei einer Witwenrente als Einkommen zu berücksichtigen sind, hängt maßgeblich davon ab, ob bei Ihnen das "alte" (bis 31.12.2001: KEINE Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Vermögenseinkommen) oder das "neue" (ab 01.01.2002: Berücksichtigung (!) von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Vermögenseinkommen) Recht Anwendung fände. Auch dieses könnte in einem Beratungsgespräch geklärt werden.

12 Antworten

Vorsichtam 07.05.2008 | 10:24
Ja, das kann sein! Kommt auch nicht selten vor, daß ein zu hohes eigenes Einkommen (z.B. hohe eigene Rente) dazu führt, daß die Witwenrente nicht gezahlt wird. Der Anspruch besteht zwar weiter, aber eine Zahlung erfolgt dann nicht, solange dieses hohe eigene Einkommen vorliegt. MfG
sandraam 07.05.2008 | 10:32
Danke für die Antwort. Ist hier ein bestimmter Betrag zugrunde gelegt? Oder gibt es hierzu irgendeine Formel, eine Regelung oder einen bestimmten Betrag?
Vorsichtam 07.05.2008 | 10:42
Das hängt immer vom Einzelfall ab. Ist also wahrscheinlicher, wenn Witwer bzw. Witwe hohe eigene Rente oder Arbeitsentgelt usw. hat und die Rente des Verstorbenen vergleichsweise gering war (dann sind 60 oder 55 %(neues Recht) davon eben auch wenig) und können durch den zu 40 %anzurechnenden über dem Freibetrag liegenden Teil leicht erreicht bzw. überstiegen werden. Bsp:(altes Recht) eigene Rente 1800 netto volle Rente des Verstorbenen 700 brutto anzurechnendes Einkommen: ca. 442 60% von 700 = 420 420 kleiner als 442 , daraus folgt:Witwenrente ruht. MfG
Brilleam 07.05.2008 | 10:32
Hallo Sandra! Die sog. Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten gibt es seit dem 01.01.1986. Für Fälle des sog. 'Neurechts' wurden ab dem 01.01.2002 die 'Spielregeln' (sprich: Katalog der anrechenbaren Einkommen) weiter verschärft. Eigenes Einkommen führt daher immer häufiger zur Reduzierung der max. 60% - ggf. auch zum vollständigen Ruhen der Zahlung!
no nameam 07.05.2008 | 10:49
Es gibt keinen "festen Betrag" in diesem Zusammenhang. Die ganze Einkommensanrechnung hängt nur davon ab: 1. wie hoch Ihre eigene Versichertenrente ist und 2. wie hoch die Witwenrente aus der Versicherung Ihres Mannes ist. Sie sagten, dass Sie mit einer Altersrente in Höhe von 1.800 € zu rechnen haben. Wenn Sie der aktuellen Renteninfo/Rentenauskunft Ihres Ehemannes entnehmen können, wie viel Witwenrente Sie bekommen würden, und dies hier posten können wir Ihnen gerne eine (ungefähre) Berechnung durchführen.
Schadeam 07.05.2008 | 11:27
mein Vorschlag wäre, dass Sie zusammen mit Ihrem Mann die nächste Beratungsstelle der RV aufsuchen. Sie nehmen Ihrer beider Rentenunterlagen mit und dann wird Ihnen der Berater individuell errechnen, ob Sie einen Witwenrentenanspruch haben oder "zuviel verdienen". Bei der Beratung kann dann auch zweifelsfrei geklärt werden, welches Recht anzuwenden ist. Das ist m.E. sinnvoller als der Versuch das Thema hier im Forum individuell abzuhandeln.
Egbertam 07.05.2008 | 13:05
@Sandra Rosanna hat Ihnen doch einfach und hervorragend das Rechenexempel erklärt. Demnach fällt aufgrund ihrer hohen eigenen Rente die Witwenrente weg. Anmerkung: Soweit mir bekannt ist, zählen bspw. Mieteinnahmen, Zinserträge, etc. auch zum Einkommen. Vielleicht kann hierzu ein(e) Forumsteilnehmer(in) Stellung nehmen.
Rosannaam 07.05.2008 | 13:20
Hallo Egbert, diese Einnahmen zählen nur dann als Einkommen auf die Witwen(r)rente, wenn eine solche NACH NEUEM RECHT gewährt wird. Auf die "alte" Witwen(r)rente werden diese Einkommen nach § 97 SGB VI nicht angerechnet, sondern nur Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, auch Einkommen aus einer geringfügiger Beschäftigung oder Tätigkeit. Auf die "neue" Witwen(r)rente werden angerechnet: Neben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die eigenen Einkünfte aus Vermögen (z.B. aus Kapitalvermögen, aus Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Vermietung und Verpachtung etc.), aus Betriebsrenten und privaten (Unfall-)Renten; vergleichbare ausländische Einkommen werden ebenfalls berücksichtigt. Die Politiker haben es bei der Witwenrente nach neuem Recht mit den Witwen/Witwern wirklich nicht gut gemeint, weil fast sämtliche Einnahmen des/der Hinterbliebenen angerechnet werden!!! Aber mit den Sachbearbeitern der DRV in diesen Gottlob noch relativ seltenen Fällen auch nicht. Es ist die reinste Detektivarbeit, die wir leisten müssen... und es wird immer kompliziert, wenn wir auf die genauen Angaben und die Mithilfe des/der Hinterbliebenen angewiesen sind. Es kommt auch schon mal vor, dass eine Witwe/Witwer auf die Witwen-/Witwerrente (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) verzichtet, um nicht alles offenlegen zu MÜSSEN. Finde ich dann auch verständlich, wenn nach Anrechnung sämtlicher Einkommen von der Witwen-/Witwerrente sowieso nix übrigbleibt. MfG Rosanna
Rosannaam 07.05.2008 | 15:05
Die Frage, ob altes oder neues Hinterbliebenenrecht zur Anwendung kommt, können Sie eigentlich auch aus meinen gestrigen Ausführungen zu den Witwen(r)renten erkennen. Selbstverständlich steht Ihnen auch ein Beratungsgespräch bei der DRV offen.
Happyam 08.05.2008 | 14:53
Hallo Sandra, mich interessiert jetzt mal ihr Alter. Evtl. sind Sie ja noch so jung, dass es sinnvoller wäre ein Rentensplitting durchführen zu lassen? Das ist vor allem zu beachten, wenn man in das "neue" H-Recht fällt. Schreiben Sie mal wie alt Sie und Ihr Mann sind und wann Sie geheiratet haben, dann schreibe ich den Rest hierzu ok? LG Happy
Rosannaam 08.05.2008 | 15:57
Oh oh, liebe Happy, da machen Sie aber eine Tür auf! :-) Ist eines der schwierigsten Renten-Themen! Weniger die Berechnung selbst als die ganzen Voraussetzungen, Zeitpunkte etc. Schon im Infoheft " Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz" steht: Das Rentensplitting - KNIFFLIGE RECHNUNG! Da kann ich nur (für Sie) hoffen, dass die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde oder, wenn beide bereits am 01.01.2002 verheiratet waren, beide VOR dem 01.01.1962 geboren wurden. Für diesen Personenkreis gilt dieses Gesetz ja nicht. Na dann viel Spaß... VG Rosanna.
Happyam 08.05.2008 | 16:13
hahahahahahahaha (erstmal gelacht!) yo, das denke ich mir :-)))) auweia, hoffentlich bekomme ich das auch alles dann hin. Aber da ich ja noch (relativ) jung bin, ist es auch ein Thema für mich und das kann ja nie falsch sein. LG und schönen Feierabend ich geh jetzt zum Sport! Happy
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