Guten Tag Sascha,
entscheidend für die Einschätzung Ihres Leistungsvermögens ist die Beurteilung durch den Sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung und nicht ein Attest Ihrer Hausärztin.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, hinzuzuverdienen. Es gelten aber Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich neu festgesetzt werden. Seit Anfang 2024 dürfen neben der vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro verdient werden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind es 37.117,50 Euro pro Jahr. Wird die Grenze überschritten, wird die Rente gekürzt. Die Arbeitsaufnahme muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden, ebenso Änderungen bei den Arbeitsstunden oder dem Verdienst. Ganz wichtig ist, dass das festgestellte Leistungsvermögen nicht überschritten wird. Ansonsten droht eine Kürzung oder der Wegfall der Rente.
Seit Anfang des Jahres 2024 gibt es die Möglichkeit der so genannten Arbeitserprobung. Es kann eine Arbeit begonnen oder aufgestockt werden, die über das festgestellte Leistungsvermögen hinausgeht, ohne dass der Grundanspruch auf Erwerbsminderungsrente verloren geht.
Bei einer vollen Erwerbsminderung bedeutet dies zum Beispiel, dass mehr als drei Stunden täglich gearbeitet werden dürfen. Die Rente wird weitergezahlt – bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen gegebenenfalls in gekürzter Form. In der Regel dauert eine Arbeitserprobung sechs Monate.
Wird das erhöhte Arbeitspensum erfolgreich absolviert, kann von einem gesteigerten Leistungsvermögen ausgegangen werden. Nach der Erprobungszeit entfällt die Erwerbsminderungsrente oder wird reduziert. Als gescheitert gilt die Erprobung, wenn die Arbeit innerhalb dieser Zeit wieder reduziert oder aufgeben werden muss. Wie bisher wird dann die volle beziehungsweise die teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Mehr dazu finden Sie hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.html
Freundliche Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung