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Experten-Antwort

Frage auf Arbeit Einstellung trotz voller Erwerbsminderung Rente

von Sascha 29.04.2024 | 21:34
531 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe volle Erwerbsminderung Rente bekommen und darf laut Medizinischen Diese nicht mehr als 3 Std /pro Tag arbeiten, jedoch habe ich von meiner Hausärztin ein Ärztliches Attest wo ich auch Teil oder Vollzeit arbeiten könnte. Da ich gerne wieder Arbeiten möchte und auch einen Arbeitgeber habe der mich einstellen möchte diese hatte ich der Reha Abteilung vom Arbeitsamt vor dem Bescheid der Volle Erwerbsminderungsrente auch vorgelegt . Leider wurde dieses Attest weder von Arbeitamr noch von der DRV beachtet ich hatte noch nicht mal eine ärztliches Vorstellung bekommen heißt kein Arzt der beiden Ämter hat mich auf der Tauchlichkeit untersucht dann wäre denn der Fehler meines HNO Arzt aufgefallen dass seine Sprechstundehilfe beim Ausfüllen des Fragebogen einen Fehler gemacht hat . Meine Frage ist nun ob ich die Möglichkeit habe ein neues ärztliches Gutachten zumachen oder ob ich diese Arbeitstelle auf Kosten meiner Gesundheit bzw selber entscheiden kann ob ich dort anfangen möchte und ob der Arbeitgeber mich dann auch Festeinstellen kann trotz der jetzigen Situation mit dem Gutachten wo drin steht dass nicht mehr als 3 Stunden pro Tag arbeiten darf diese arbeite wäre 6 Stunden pro Tag Es wäre mir auch neu dass man auf Grund einer Sprachebehinderung nicht in eine Metallwerkstatt als Wig Schweißer arbeiten kann .

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 30.04.2024 | 09:28

Hallo Sascha,

 

bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, wird davon ausgegangen, dass Ihr Leistungsvermögen bei unter 3 Stunden pro Tag liegt. Wenn Sie nun eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die dieses Leistungsvermögen übersteigt, bleibt der Anspruch auf diese Rente zunächst gem. §43 VII SGBVI für sechs Monate ab Beginn Ihrer Tätigkeit unberührt.

 

In dieser Zeit besteht für Sie die Möglichkeit einer "Arbeitserprobung". 
Sollten Sie in dieser Zeit feststellen, dass Sie doch nicht über das festgestellte Leistungsvermögen hinaus arbeiten können, bleibt der Anspruch auf Ihre Rente bestehen. 

Sollten Sie in diesen sechs Monaten feststellen, dass Sie über das festgestellte Leistungsvermögen hinaus arbeiten können, wird Ihr Rentenanspruch nach diesen sechs Monaten überprüft.

Es kann dann zu einer neuen Begutachtung und einem neuen Bescheid bezüglich Ihres Rentenanspruchs kommen.

 

Beste Grüße

 

Ihr Expertenteam

 

Experten-Antwortam 30.04.2024 | 09:30

Guten Tag Sascha,

 

entscheidend für die Einschätzung Ihres Leistungsvermögens ist die Beurteilung durch den Sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung und nicht ein Attest Ihrer Hausärztin.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, hinzuzuverdienen. Es gelten aber Hinzuverdienstgrenzen, die jährlich neu festgesetzt werden. Seit Anfang 2024 dürfen neben der vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro verdient werden. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind es 37.117,50 Euro pro Jahr. Wird die Grenze überschritten, wird die Rente gekürzt. Die Arbeitsaufnahme muss dem zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet werden, ebenso Änderungen bei den Arbeitsstunden oder dem Verdienst. Ganz wichtig ist, dass das festgestellte Leistungsvermögen nicht überschritten wird. Ansonsten droht eine Kürzung oder der Wegfall der Rente.

 

Seit Anfang des Jahres 2024 gibt es die Möglichkeit der so genannten Arbeitserprobung. Es kann eine Arbeit begonnen oder aufgestockt werden, die über das festgestellte Leis­tungsvermögen hinausgeht, ohne dass der Grundanspruch auf Erwerbsminderungsrente verloren geht. 

 

Bei einer vollen Erwerbsminderung bedeutet dies zum Beispiel, dass mehr als drei Stunden täglich gearbeitet werden dürfen. Die Rente wird weitergezahlt – bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen gegebenenfalls in gekürzter Form. In der Regel dauert eine Arbeitserprobung sechs Monate.


Wird das erhöhte Arbeitspensum erfolgreich absolviert, kann von einem gesteigerten Leistungsvermögen ausgegangen werden. Nach der Erprobungszeit entfällt die Erwerbsminderungsrente oder wird reduziert. Als gescheitert gilt die Erprobung, wenn die Arbeit innerhalb dieser Zeit wieder reduziert oder aufgeben werden muss. Wie bisher wird dann die volle beziehungsweise die teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt.

 

Mehr dazu finden Sie hier: 

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/em-rente-arbeitserprobung.html

 

 

Freundliche Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
 

3 Antworten

gut überlegenam 29.04.2024 | 22:39
Auch ohne ein erneutes Gutachten haben Sie seit 01.01.2024 und dem mit Wirkung ab diesem Datum zugefügten Satz 7) im §43 SGB VI das 'Recht' eine Arbeitserprobung für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten zu machen. Der genaue Wortlaut: "(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente." Dies bezieht sich aber nur auf die 'überschrittene' Arbeitszeit, eine Rentenminderung (aufgrund zu hohen Einkommens) kann dennoch erfolgen. Und Sie müssen Ihrer zuständigen DRV die Arbeitsaufnahme mitteilen. Vielleicht wäre es dennoch sinnvoll, zunächst einmal mit nur 'unter sechs Stunden täglich/unter 30 Stunden wöchentlich', also den Bedingungen für eine halbe EM-Rente, das Arbeitsverhältnis zu beginnen (auszuprobieren), denn sonst ist die EM-Rente nach den sechs Monaten komplett weg. Besprechen Sie das doch auch noch einmal mit Ihrer Ärztin und dem potentiellen Arbeitgeber, oder machen Sie einfach :-) Viel Erfolg!
Schadeam 30.04.2024 | 04:13
Niemand verbietet Ihnen den Job anzunehmen, im schlimmsten Fall ist nach 6 Monaten die Rente weg, weil Sie wieder arbeiten können. Um zu arbeiten brauchen Sie kein Gutachten. Sie müssen aber der DRV mitteilen dass Sie wieder arbeiten.
Maxam 30.04.2024 | 08:50
Wenn Sie die Rente nicht brauchen, einfach arbeiten und nicht der Solidargemeinschaft auf der Tasche liegen
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