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Experten-Antwort

Frage bezüglich des § 68 SGB IX

von Fine06.09.2018 | 18:11
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3 Antworten

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Ich habe mal eine Frage bezüglich des § 68 SGB IX, welcher Tag für das Übergangsgeld bei einer Umschulung(im Rahmen einer LTA) als "letzter Tag des Bemessungstzeitraumes" zählt, wenn man ca. 1 Jahr krank geschrieben ist, danach im Anschluss eine medizinische Reha macht und aus dieser Arbeitsfähig entlassen wird. Nach der med. Reha wurden ca. 23 Monate Überbrückungsübergangsgeld bis zum Beginn der LTA Maßnahme (Umschulung) bezogen. Bei mir wurde diese 3 Jahresfrist um knappe 6 Wochen überschritten wenn man vom Monat vor der AU ausgeht. Würde man jedoch vom Tag der letzten Entgeldzahlung(Lohnfortzahlungsmonat) ausgehen, dann wäre die fiktive Entgeldberechnung für mich NICHT Maßgebend. Die Richtlinien sagen, das sofern die AU durchgehend bis zum LTA-Leistungsbeginn vorgelegen hat, wäre der Monat vor der AU der Bemessungszeitraum. Sofern die AU nicht bis zum Leistungsbeginn vorgelegen hat, würde das letzte Arbeitsentgeld welches als Entgeldfortzahlung gezahlt wurde für die Berechnung des Übergangsgeldes zu Grunde gelegt. Da ich aus der Rehaklinik als Arbeitsfähig entlassen wurde, gehe ich davon aus, das ich nicht durchgehend bis zum LTA Leistungsbeginn als AU gelte. Meine AU endet definitiv mit Ende meiner med. Reha. Zwischen Ende der med. Reha und Beginn der LTA liegen somit "AU freie Tage". Trotzdem wurde bei mir das Übergangsgeld nach einem fiktiven Tarifentgeld berechnet. Wie kann das sein?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Fine,

aufgrund ihrer Darstellungen empfiehlt es sich, hier nochmals die Sachbearbeitung zu kontaktieren, um die Berechnungsgrundlage, einschließlich der Aufsplittung der einzelnen Zeiträume, erklärt zu bekommen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

???am 07.09.2018 | 08:04
Die fiktive Berechnung wird bei LTA immer (!) durchgeführt. Nach Ihrer Schilderung sollte ein Vergleich zwischen dem Übergangsgeld aus dem tatsächlichen Lohn und nach der Fiktivberechnung durchgeführt werden. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie bei der Sachbearbeitung nach dem Grund fragen.
Fineam 07.09.2018 | 12:22
Ich wollte eigentlich nur erklärt bekommen wie AU durchgehend bis zum Leistungsbeginn definiert ist. Ist mit Leistungsbegin nur der Beginn der LTA Massnahme gemeint, oder bilden hier die med. Reha zusammen mit der LTA eine Einheit sodass der Leistungsbeginn schon bei Beginn der Med. Reha liegt?
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