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Experten-Antwort

Frage wegen nicht bekannter Pflichtigkeit als Selbständiger

von Herr S.05.03.2015 | 14:08
910 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin nun seit knapp 25 Jahren selbständig. Zunächst als Musiker, dann als Gastronom. Seit vielen Jahren bin ich nun Fahrtrainer für verschiedene Autohersteller. Seit einiger Zeit tauchen nun immer wieder Verträge auf, in denen steht, daß ich eine Krankenversicherung und auch Rentenversicherung ohne Beitragsrückstände habe. Diese habe ich natürlich seit 25 Jahren nicht. Nun hat mir ein Freund mitgeteilt, daß ich nach SGBII pflichtig in der Rentenversicherung sei. Was kann ich tun?? Wie kann ich diesen Fehler heilen ohne von einer Rückzahlung erschlagen zu werden, auch wenn dies wohl nur 4 Jahre rückwirkend ist. Ich kannte den Umstand nicht und auch kein Steuerberater hat mich darauf hingewiesen. Gerne zahle ich ab nun Rentenversicherung oder stelle jemanden an, aber eine Rückzahlung wird bitter. Kann mir jemand helfen???? Gruß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Bitte füllen Sie das Formular V020 vollständig aus und leiten es an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger weiter.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/

de/Inhalt/5_Services/04_

formulare_und_antraege/_pdf/V0020.pdf?__blob=

publicationFile&v=16

Wichtige Informationen enthält auch die folgende Broschüre:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/

5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_

national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.pdf?__blob=

publicationFile&v=18

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

W*lfgangam 05.03.2015 | 20:37
Hallo Herr S. zunächst zur Info, dass selbständige Fahrlehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (sofern der steuerrechtliche Gewinn 5400 EUR/jährl. nicht unterschritten wird oder Sie keinen versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen - mehrere Minijobber, die zusammen die 450-EUR-Grenze überschreiten, zählen dabei auch). Mal laut gedacht: Wenn Sie jetzt nicht in ein Finanzierungsloch fallen wollen, halten Sie weiterhin die Füße still, stellen einen Versicherungspflichtigen ein und für die nächsten 4 Jahre eine Kerze in der Kirche Ihrer Wahl auf. Natürlich haben Sie sich - Unkenntnis hin oder her - nicht gesetzeskonform verhalten/die bestehende Versicherungspflicht der DRV nicht angezeigt. Und bevor jetzt andere Aufjaulen 'DER SOZIALSCHMAROTZER MUSS GEFÄLLT NACHZAHLEN' ...mathematisch ist kein Schaden für die Solidargemeinschaft der Versicherten entstanden. Herr S. hat keine Beiträge gezahlt, sich damit auch von entsprechend höheren Rentenleistungen ausgeklammert und kann zz. niemals eine EM-Rente erhalten. Wenn er damit natürlich im Alter/bei EM mal in ergänzende Sozialleistungen fällt - sofern keine anderweitige Vorsorge getroffen worden ist - bekommt das einen anderen Geschmack ;-) Tipp: Beratungsstelle vor Ort aufsuchen und 'Faktencheck' machen lassen. Gruß w. PS: SGB 6 ist die richtige Vorschrift zur Versicherungspflicht bestimmter Selbständiger: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__2.html
Herr S.am 05.03.2015 | 21:23
Lieber Herr W*lfgan, ich kannte das Forum bis jetzt nicht. Ich möchte Ihnen für die Zeit der Beantwortung danken. Hätte nicht gedacht eine zu bekommen. Ihrer Aussage ist nichts hinzuzufügen. Sie haben Recht und genau so fühle ich mich. Genau darum, habe ich um Rat gefragt. Ich Danke Ihnen für die Antwort, mir ist nun klar was zu tun ist!!!! Grüße Herr S.
Herr S.am 06.03.2015 | 09:49
@Experte/in vielen Dank für die Hilfe. Die Broschüre hat mir sehr geholfen! Auch habe ich alle Formulare ausgedruckt. Gruss Herr S.
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