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Experten-Antwort

Frage zu § 116 Abs.2 Nr.2 SGB VI Rehantrag wird Rentenantrag

von Christoph PK02.08.2023 | 15:54
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1 Antworten

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Ich habe mehrmals einen Antrag auf Rehabilitation (medizinisch) gestellt und die Rehabilitation durchgeführt. Es wurde immer ein Restleistungsvermögen 3 bis unter 6 Std auf den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Der Reha-Antrag sollte dann immer nach § 116 SGB zum Rentenantrag werden. Da ich die Reha selber beantragt habe, konnte ich vom Dispositionsrecht gebrauch machen und habe keinen Rentenantrag gestellt. Im Schreiben der DRB steht folgender Text, den ich nicht so ganz verstehe. "Sie können dann entscheiden, ob Ihr Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag gelten soll. Der Zeitpunkt dieses Reha-Antrags ist dann maßgeblich für den Beginn der Rente, falls ein Anspruch festgestellt werden sollte. Sie können dann aber auch einen Rentenantrag stellen und bestimmen, dass das Datum dieser aktuellen Antragstellung maßgeblich sein soll." Meine Frage lautet: Ist mit "Zeitpunkt dieses Reha-Antrags" der Zeitpunkt des Leistungsfall gemeint oder nur der Zeitpunkt für den Beginn der Rente. Bei der Abfrage nach meinem Hinzuverdienst wurde der Hinzuverdienst ab Datum des Reha-Antrags gefragt. Dies deutet doch auf den Leistungsfall hin? Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christoph PK,

 

der Rentenbeginn ist sowohl vom "Leistungsfall" als auch vom Zeitpunkt des Antrags abhängig:

  - Eine (unbefristete) Rente beginnt mit dem Monat nach Leistungsfall, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird.

  - Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.

Bei gleichem Leistungsfall kann die Rente also, je nachdem, welcher Antrag verwendet wird, zu unterschiedlichen Zeiten beginnen.

 

Wann der "Leistungsfall" ist, wird vom sozialmedizinischen Dienst nach den medizinischen Umständen im Einzelfall entschieden. Dabei kann es möglich sein, dass sich diese Festlegung am ursprünglichen Reha-Antrag orientiert (wenn z.B. ein genauerer Zeitpunkt nicht bestimmbar ist). Und zwar völlig unabhängig davon, für welchen Zeitpunkt der Antragstellung Sie sich jetzt für die Rente entscheiden. An diesem "Leistungsfall" bemisst sich dann sowohl die Rentenberechnung als auch die Antragsfrist. 

 

Haben Sie also der Umdeutung nicht zugestimmt, sondern jetzt einen Rentenantrag  gestellt, kann trotzdem der Reha-Antrag als "Leistungsfall" festgestellt werden, was dazu führt, dass die Rente erst mit dem Monat des Rentenantrages beginnt.

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