Hallo Christoph PK,
der Rentenbeginn ist sowohl vom "Leistungsfall" als auch vom Zeitpunkt des Antrags abhängig:
- Eine (unbefristete) Rente beginnt mit dem Monat nach Leistungsfall, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten danach gestellt wird.
- Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat.
Bei gleichem Leistungsfall kann die Rente also, je nachdem, welcher Antrag verwendet wird, zu unterschiedlichen Zeiten beginnen.
Wann der "Leistungsfall" ist, wird vom sozialmedizinischen Dienst nach den medizinischen Umständen im Einzelfall entschieden. Dabei kann es möglich sein, dass sich diese Festlegung am ursprünglichen Reha-Antrag orientiert (wenn z.B. ein genauerer Zeitpunkt nicht bestimmbar ist). Und zwar völlig unabhängig davon, für welchen Zeitpunkt der Antragstellung Sie sich jetzt für die Rente entscheiden. An diesem "Leistungsfall" bemisst sich dann sowohl die Rentenberechnung als auch die Antragsfrist.
Haben Sie also der Umdeutung nicht zugestimmt, sondern jetzt einen Rentenantrag gestellt, kann trotzdem der Reha-Antrag als "Leistungsfall" festgestellt werden, was dazu führt, dass die Rente erst mit dem Monat des Rentenantrages beginnt.