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Experten-Antwort

Frage zu 3 verschiedenen Renten

von Gabi09.05.2021 | 17:52
534 Ansichten
46 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gabi,

eine Krankheit alleine ist nicht ausschlaggebend für einen Rentenanspruch. Viele Menschen können auch mit einer Krankheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch tätig sein. Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte unter Erfüllung der weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden erwerbstätig sein können. Weiterhin haben Versicherte Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind und Ihren Beruf bzw. vergleichbare Berufe nicht mindestens sechs Stunden ausüben können. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist das Vorliegen einer Schwerbehinderung in Höhe von mindestens 50 Prozent erforderlich ( § 2 Absatz. 2 Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch-).

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Liebe Leserinnen und Leser,

Wir haben in diesem Thread ein paar und sachliche Einträge gelöscht.

Ein schönes Wochenende wünscht

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44 Antworten

Uschiam 09.05.2021 | 18:36
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist. Frage 2 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden gesunken ist. Frage 3 Wenn man einen GdB von mind. 50 hat, wenigstens ü 60 ist und 35 Jahre versichert ist. Einen Katalog, welche spezifischen Krankheiten zur Erwerbsminderung führen, gibt es-anders als beim GdB-nicht.
Gabiam 09.05.2021 | 19:21
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist. Frage 2 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden gesunken ist. Frage 3 Wenn man einen GdB von mind. 50 hat, wenigstens ü 60 ist und 35 Jahre versichert ist. Einen Katalog, welche spezifischen Krankheiten zur Erwerbsminderung führen, gibt es-anders als beim GdB-nicht.
Danke Uschi, ich habe hier auf den vielen Seiten keinen solchen Katalog zum Nachlesen gefunden.
Uschiam 09.05.2021 | 19:27
Zitat von Gabi anzeigenausblenden
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist. Frage 2 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden gesunken ist. Frage 3 Wenn man einen GdB von mind. 50 hat, wenigstens ü 60 ist und 35 Jahre versichert ist. Einen Katalog, welche spezifischen Krankheiten zur Erwerbsminderung führen, gibt es-anders als beim GdB-nicht.
Danke Uschi, ich habe hier auf den vielen Seiten keinen solchen Katalog zum Nachlesen gefunden.
Mäusel, es gibt diesen doch nicht! Erwerbsminderungsrente ist immer eine individuelle Entscheidung.
W°lfgangam 09.05.2021 | 19:41
...bei Tod, in Form der vollen Hinterbliebenenrente (gleiche Berechnung) in den ersten 3 Monaten an den/die berechtigte/n Überlebenden ;-) Gruß w.
Revisoram 09.05.2021 | 22:37
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Uschiam 09.05.2021 | 22:59
Zitat von Revisor anzeigenausblenden
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Jawohl, da haben wir fast alles zusammen. Erwähnt sei noch die eingeschränkte Wegefähigkeit, dann müsste alles beisammen sein.
geht gar nichtam 09.05.2021 | 23:52
bei welchen Krankheiten gibt es die volle Erwerbsminderungsrente
...bei Tod, in Form der vollen Hinterbliebenenrente (gleiche Berechnung) in den ersten 3 Monaten an den/die berechtigte/n Überlebenden ;-) Gruß w.
Was für eine gemeine und gehässige Antwort. Und das in einem Expertenforum.
Gabiam 10.05.2021 | 07:48
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Einen Katalog, welche spezifischen Krankheiten zur Erwerbsminderung führen, gibt es-anders als beim GdB-nicht.
Liebe Uschi, ich suche den Katalog mit den spezifischen Krankheiten zum GdB und habe Ihn auf den vielen Seiten hier nicht gefunden.
Gabiam 10.05.2021 | 07:52
Zitat von Revisor anzeigenausblenden
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Liebe Experten, wann liegt denn bitte eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ und wann eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vor?
KSCam 10.05.2021 | 10:49
Wenn Sie sich - am besten nach Absprache mit Ihren Ärzten für erwerbsgemindert halten, und die versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen für eine EM rente erfüllen, stellen Sie den Rentenantrag und wissen nach 2-6 Monaten höchstwahrscheinlich ob Sie erwerbsgemindert sind oder nicht. Es gibt keinen "Krankheitenkatalog" im Bereich der EM Renten
senf-dazuam 10.05.2021 | 09:36
Zitat von Gabi anzeigenausblenden
Das lässt sich dadurch erklären, dass er an anderer Stelle im Netz liegt. Eine Suchmaschine wirft kurz nach dem Füttern mit den Begriffen "GdS Tabelle" einen Hinweis auf VersMedV - die Versorgungsmedizin-Verordnung, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/VersMedV.pdf - aus, in diesem umfangreichen Dokumente finden Sie eine lange Liste an Bewertungen für div. Schäden und Erkrankungen, die dann zu einem für die betreffende Person gültigen Wert des GdS führen. Liegt dieser über 50, beantragt und erhält man dann einen Schwerbehindertenausweis, erreicht die vorgesehene Altersgrenze und übersteigt nicht die Hinzuverdienstgrenze, ist eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Antrag greifbar. Aber mit EM hat das wiederum nichts zu tun.
Gabiam 10.05.2021 | 15:14
Zitat von senf-dazu anzeigenausblenden
... ich suche den Katalog mit den spezifischen Krankheiten zum GdB und habe Ihn auf den vielen Seiten hier nicht gefunden.
Das lässt sich dadurch erklären, dass er an anderer Stelle im Netz liegt. Eine Suchmaschine wirft kurz nach dem Füttern mit den Begriffen "GdS Tabelle" einen Hinweis auf VersMedV - die Versorgungsmedizin-Verordnung, siehe https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/VersMedV.pdf - aus, in diesem umfangreichen Dokumente finden Sie eine lange Liste an Bewertungen für div. Schäden und Erkrankungen, die dann zu einem für die betreffende Person gültigen Wert des GdS führen. Liegt dieser über 50, beantragt und erhält man dann einen Schwerbehindertenausweis, erreicht die vorgesehene Altersgrenze und übersteigt nicht die Hinzuverdienstgrenze, ist eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Antrag greifbar. Aber mit EM hat das wiederum nichts zu tun.
Hallo @senf-dazu, lieben Dank für Ihre Antwort. (Es geht um die Schwerbehindertenrente.) Grüsse Gabi
senf-dazuam 10.05.2021 | 15:44
Zitat von Gabi anzeigenausblenden
Moin Gabi! Das würde sich aus Ihrem Krankheits- und Leidens-Bild ergeben. Kommen mehrere oder viele für sich allein genommen leichte Einschränkungen zusammen, ergeben sie in der Summe eine Situation, in der Sie vielleicht doch nicht die x tunden täglicher Arbeit durchstehen können. Bei der Bewertung Ihrer Lage im Rahmen des EM-Verfahrens wird dies berücksichtigt. Und falls nicht oder nicht ausreichend, dann ggf. im Verfahren nach Ihrem Widerspruch. Unter https://www.sozialrechtsiegen.de/rente-wegen-voller-erwerbsminde… fand ich eine Beschreibung einer solchen gerichtlichen Überprüfung. Dort wird zitiert: " Das Merkmal ”Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen” trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können." und "Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B5 RJ 64/02 R)."
Gabiam 10.05.2021 | 15:21
Hallo @Experten-Antwort, Hallo @KSC, lieben Dank für Ihre Antworten. Können mir bitte die Experten/Forenuser noch meine Frage von Heute morgen 07:52 Uhr beantworten? Grüsse Gabi
Paulam 10.05.2021 | 20:47
Zitat von Revisor anzeigenausblenden
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Das stimmt nicht. Ab 6 Stunden ist Schluss mit der Kohle.
Valzuunam 11.05.2021 | 10:53
Zitat von Paul anzeigenausblenden
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Das stimmt nicht. Ab 6 Stunden ist Schluss mit der Kohle.
Das stimmt zwar, ist aber zu kurz gegriffen: Durch die Summierung oder die schwere Spezifische Leistungseinschränkung kann es dazu kommen, dass die Leistungsfähigkeit -> unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitmarktes <- auf unter sechs Stunden herabsinkt (obwohl eigentlich noch "leichte Tätigkeiten" mindestens 6 Stunden möglich sind). Der Rentenversicherungsträger muss dann eine Verweisungstätigkeit nennen; also eine Tätigkeit die der Betroffene ganz konkret noch ausüben kann - ansonsten gibts (in diesem Ausnahmefall) eben doch eine Rente.
Tinaam 11.05.2021 | 18:05
Zitat von Revisor anzeigenausblenden
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde, zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“: 1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen? 2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen? 3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können? Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“: 4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen? 5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen? Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen. Viele Grüsse Tina
Ulfam 11.05.2021 | 18:16
Zitat von Tina anzeigenausblenden
1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen?
Ihre linke Hand kann nicht mehr greifen. Sie könnten aber noch mit der Rechten. Allerdings lahmen Sie auf dem rechten Fuss, sind auf einem Auge blind und tragen einen Bauchdeckenkatheter. Einzeln ergibt sich keine Rente, aber das Gesamtpaket führt dazu.
Winteram 11.05.2021 | 18:55
Zitat von Tina anzeigenausblenden
Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde, zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“: 1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen? 2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen? 3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können? Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“: 4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen? 5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen? Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen. Viele Grüsse Tina
Hallo Tina Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen. Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind. In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt. Liebe Grüße und alles Gute
Siehe hieram 11.05.2021 | 19:02
Zitat von Ulf anzeigenausblenden
Ihre linke Hand kann nicht mehr greifen. Sie könnten aber noch mit der Rechten. Allerdings lahmen Sie auf dem rechten Fuss, sind auf einem Auge blind und tragen einen Bauchdeckenkatheter. Einzeln ergibt sich keine Rente, aber das Gesamtpaket führt dazu.
Ergänzend https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_12…
Paulam 13.05.2021 | 17:47
Zitat von Valzuun anzeigenausblenden
Das stimmt nicht. Ab 6 Stunden ist Schluss mit der Kohle.
Das stimmt zwar, ist aber zu kurz gegriffen: Durch die Summierung oder die schwere Spezifische Leistungseinschränkung kann es dazu kommen, dass die Leistungsfähigkeit -> unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitmarktes <- auf unter sechs Stunden herabsinkt (obwohl eigentlich noch "leichte Tätigkeiten" mindestens 6 Stunden möglich sind). Der Rentenversicherungsträger muss dann eine Verweisungstätigkeit nennen; also eine Tätigkeit die der Betroffene ganz konkret noch ausüben kann - ansonsten gibts (in diesem Ausnahmefall) eben doch eine Rente.
Das stimmt nicht. Lies mal die rote Experten-Antwort von der DRV auf Seite 1. Dort Nix von Summierung oder schwere Spezifische Leistungseinschränkung zu lesen. Leicht Kohle abgreifen ist nicht.
wiram 13.05.2021 | 19:52
Hallo Mir hat der dock in der Reha zum Abschlussgespräch gesagt und gefragt:Bekommen sie den Finger noch in Mund,ich ja dann können sie noch Briefmarken nass machen und Arbeiten in Deutschland das Heist keine Rente. Das war die Antwort auf meine Krankheit(chronische Pankreatitis und noch mehr Krankheiten ) ich Wünsche niemanden was schlechtes aber ich hoffe den Trifft der Blitz beim...…..Wir haben für alles und alle Geld Aber für die die das erarbeitet haben Nicht. Dann gehen wir Berufstätigen arbeiten bis 75 Jahre und 55-60 Arbeitsjahren. Wenn es nicht vorher in die Kiste geht.
Jürgenam 14.05.2021 | 15:07
Zitat von Winter anzeigenausblenden
Winter schrieb

Guten Tag,

bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?[/quote] Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist. [/quote]

Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.[/quote]

Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde,

zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“:

1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen?

2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen?

3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können?

Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“:

4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen?

5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen?

Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen.

Viele Grüsse

Tina[/quote]

Hallo Tina

Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/someko_abschlussberichte_glossar/druckfassung_glossar_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen.

Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind.

In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt.

Liebe Grüße und alles Gute

Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde, zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“: 1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen? 2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen? 3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können? Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“: 4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen? 5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen? Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen. Viele Grüsse Tina
Hallo Tina Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen. Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind. In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt. Liebe Grüße und alles Gute
Hallo, ist diese alte Ausgabe von Juli 2013 noch aktuell? Gibt es Neueres?
-am 14.05.2021 | 15:31
Zitat von Jürgen anzeigenausblenden
Jürgen schrieb

Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist. [/quote]

Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.[/quote]

Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde,

zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“:

1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen?

2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen?

3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können?

Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“:

4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen?

5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen?

Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen.

Viele Grüsse

Tina[/quote]

Hallo Tina

Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/someko_abschlussberichte_glossar/druckfassung_glossar_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen.

Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind.

In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt.

Liebe Grüße und alles Gute[/quote]

Hallo,

ist diese alte Ausgabe von Juli 2013 noch aktuell?

Gibt es Neueres?

Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde, zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“: 1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen? 2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen? 3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können? Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“: 4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen? 5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen? Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen. Viele Grüsse Tina
Hallo Tina Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen. Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind. In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt. Liebe Grüße und alles Gute
Hallo, ist diese alte Ausgabe von Juli 2013 noch aktuell? Gibt es Neueres?
Hallo Jürgen, die Ausgabe aus 2013 sollte noch aktuell sein. Freundliche Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Winteram 14.05.2021 | 15:39
Zitat von Jürgen anzeigenausblenden
Jürgen schrieb

Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist. [/quote]

Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.[/quote]

Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde,

zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“:

1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen?

2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen?

3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können?

Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“:

4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen?

5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen?

Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen.

Viele Grüsse

Tina[/quote]

Hallo Tina

Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/someko_abschlussberichte_glossar/druckfassung_glossar_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen.

Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind.

In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt.

Liebe Grüße und alles Gute[/quote]

Hallo,

ist diese alte Ausgabe von Juli 2013 noch aktuell?

Gibt es Neueres?

Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde, zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“: 1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen? 2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen? 3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können? Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“: 4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen? 5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen? Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen. Viele Grüsse Tina
Hallo Tina Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen. Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind. In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt. Liebe Grüße und alles Gute
Hallo, ist diese alte Ausgabe von Juli 2013 noch aktuell? Gibt es Neueres?
Hallo Jürgen Wenn Sie in die Suchmaschine "sozialmedizinisches Glossar DRV" eingeben, erhalten Sie immer diese aus dem Jahr 7/2013 (Band 81) Ausgabe. Gruß Winter
Gandolfam 14.05.2021 | 16:13
Zitat von wir anzeigenausblenden
Da hätten Sie sagen müssen, daß Sie zwar Briefmarken lecken können (gibt's dafür nicht einen Schwamm oder gleich selbstklebend) aber keine 3 Stunden mehr täglich. Nach einer Leckstunde geht der Arm nicht mehr hoch und die Zunge nicht mehr raus. Es ist leider so, dass es tlw. obskure Verweisungen gibt und sich das auf den gesamten Arbeitsmarkt erstreckt. Nur wenn Sie nichts mehr können, gibt es Rente(dann aber dürfen Sie wiederum doch arbeiten, wenn auch eingeschränkt und sogar über 6000 Euro im Jahr verdienen).
Jürgenam 14.05.2021 | 17:20
Zitat von - anzeigenausblenden
- schrieb

Guten Tag,

bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?[/quote] Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist. [/quote]

Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.[/quote]

Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde,

zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“:

1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen?

2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen?

3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können?

Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“:

4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen?

5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen?

Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen.

Viele Grüsse

Tina[/quote]

Hallo Tina

Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_fuer_aerzte/someko_abschlussberichte_glossar/druckfassung_glossar_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen.

Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind.

In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt.

Liebe Grüße und alles Gute[/quote]

Hallo,

ist diese alte Ausgabe von Juli 2013 noch aktuell?

Gibt es Neueres?[/quote]

Hallo Jürgen,

die Ausgabe aus 2013 sollte noch aktuell sein.

Freundliche Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Frage 1 Wenn durch die Krankheit das Leistungsvermögen auf unter 6 Stunden gesunken ist.
Ausnahmen kann es geben, wenn eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ bzw. eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt.
Ein freundliches Hallo in die Expertenrunde, zu erst habe ich Fragen zu dem Begriff „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“: 1. Was bitte sind ganz konkret ungewöhnliche Leistungseinschränkungen? 2. Was bitte unterscheidet die ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen ganz konkret von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen? 3. Wie viele ungewöhnliche Leistungseinschränkungen müssen bitte ganz konkret vorhanden sein, um bei einer Erwerbsfähigkeit von 6 Stunden oder mehr als 6 Stunden, trotzdem eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können? Jetzt habe ich Fragen zu dem Begriff „schwere spezifische Leistungsbehinderung“: 4. Was bitte sind ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen? 5. Was bitte unterscheidet ganz konkret schwere spezifische Leistungsbehinderungen von "nur" mittelschweren spezifischen Leistungsbehinderungen? Ich bitte um eine präzise und "griffige" Beantwortung meiner Fragen. Viele Grüsse Tina
Hallo Tina Vielleicht schmökern Sie einmal etwas in folgendem Glossar: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Darin finden Sie ggf. für sich diverse Erklärungen. Zu den bereits vorgegebenen gutachterlich zu prüfenden und somit aufgeführten und gegenüberzustellenden Leistungsprofilen bezgl. "positives und negatives Leistungsbild", liegen u.U. weitere ungewöhnliche Leistungseinschränkungen bei dem EMR Antragsteller vor, die ebenfalls zu prüfen und in der Summe bei der Leistungsbeurteilung gegenüberzustellen sind. In meinem Fall wurden damals an "Summierung von Leistungseinschränkungen" die eingeschränkte Wegefähigkeit und die zusätzlich benötigten betriebsunüblichen Pausen mit erörtert und fachärztlich sowie gutachterlich aufgeführt. Liebe Grüße und alles Gute
Hallo, ist diese alte Ausgabe von Juli 2013 noch aktuell? Gibt es Neueres?
Hallo Jürgen, die Ausgabe aus 2013 sollte noch aktuell sein. Freundliche Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo, Danke an das Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung und an @Winter. Grüsse Jürgen
Claudiaam 15.05.2021 | 16:58
Guten Tag, können die Experten der DRV und/oder die Forumsexperten hier bitte eine Liste der "ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen“ und eine Liste der „schweren spezifischen Leistungsbehinderungen“ einstellen? Viele Grüsse Claudia
Ottoam 15.05.2021 | 18:50
Guten Tag, bei welchen Krankheiten gibt es bitte jeweils die halbe Erwerbsminderungsrente, die volle Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente?
Wer tot ist, ist in der Regel voll erwerbsgemindert.
Liegende Tätigkeit, vollschichtig!
Listeam 16.05.2021 | 16:19
Eine solche Liste gibt es vermutlic nicht und Sie würde, wenn überhaupt , auch nur alle Einschränkungen aufzählen die bisher so vorgekommen sind - eher sogar nur die Einschränkungen zu denen es Gerichtsurteile gibt. Das schließt aber nicht aus, dass es noch unzählige andere Einschränkungen gibt. So wäre z.B. evtl. jemand der aus medizinischen Gründen keine Schuhe tragen kannn weil seine Füsse anschwellen, stinken und eitern so stark in der Berufswahl eingeschränkt, dass er keine Tätigkeit ausüben kann. Ein Urteil dazu gab es bisher meines Wissens noch nicht, denkbar wäre so etwas jedoch. Man kann jedoch sagen , alle Einschränkungen die sich damit zusammenfassen lassen dass nur noch leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung möglich sind, sind keine ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen. Was darüber hinaus geht (und das ist nicht viel!) , könnte eine schwere speizifische oder eine ungewöhnliche Summung von Leistungseinschränkungen sein. Nicht dazu zählt, z.B. die Einschränkung jederzeit ein Klo in der Nähe haben zu müssen oder als Diabetiker zwei Mal am Tag zusätzliche Zwischenmahlzeiten einzunehmen. Das letzte Beispiel zeigt wieviel Streitpotential da drin steckt. Der Antragssteller wird natürlich sagen, in der heutigen Arbeitswelt kann niemand mehr einfach so zwischendurch was essen. Die DRV sagt dann, dass es genügend Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten gibt bei denen zwei mal 5 Minuten Zeit um einen Apfel zu essen durchaus machbar sind und zitiert dann entsprechende Studien zu persönlichen Verteilzeiten o.ä.. Wozu jemand tendiert, hängt dann auch stark davon ab, was er bisher für Arbeitserfahrugnen hatte- Leute tendieren schnell dazu eigene Erfahrungen zu verallgemeinern. Was die DRV dazu in Ihren internen Anweisungen schreibt können Sie hier nachlesen : https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Wenn Sie etwas mehr dazu l
Jensam 16.05.2021 | 18:51
@W°lfgang hatte gestern Nachmittag, unter dem Post von @Claudia, 2 Links zu 2 Listen gepostet. Die möchte ich mir jetzt durchlesen. Leider ist der Post von @W°lfgang verschwunden. Also gibt es diese Listen schon.
Kläusingam 16.05.2021 | 20:55
Solche Listen würden wohl kein Garant auf Vollständigkeit sein und wären immens umfangreich. Sämtliche Erkrankungen und Ihre Begleiterscheinungen, jedes und alles in jedweder Kombination möglich,das wären hunderttausende Konstellationen. Zudem bedeutet gleiche Erkrankung nicht gleich Berentung, auf die persönliche Leistungsfähigkeit kommt es an. Multiple Erkrankungen reichen mitunter nicht, andererseits reicht bei manchen eine einzige.
Claudiaam 17.05.2021 | 15:03
Zitat von Liste anzeigenausblenden
Liste schrieb

Eine solche Liste gibt es vermutlic nicht und Sie würde, wenn überhaupt , auch nur alle Einschränkungen aufzählen die bisher so vorgekommen sind - eher sogar nur die Einschränkungen zu denen es Gerichtsurteile gibt. Das schließt aber nicht aus, dass es noch unzählige andere Einschränkungen gibt. So wäre z.B. evtl. jemand der aus medizinischen Gründen keine Schuhe tragen kannn weil seine Füsse anschwellen, stinken und eitern so stark in der Berufswahl eingeschränkt, dass er keine Tätigkeit ausüben kann. Ein Urteil dazu gab es bisher meines Wissens noch nicht, denkbar wäre so etwas jedoch.

Man kann jedoch sagen , alle Einschränkungen die sich damit zusammenfassen lassen dass nur noch leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung möglich sind, sind keine ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen. Was darüber hinaus geht (und das ist nicht viel!) , könnte eine schwere speizifische oder eine ungewöhnliche Summung von Leistungseinschränkungen sein. Nicht dazu zählt, z.B. die Einschränkung jederzeit ein Klo in der Nähe haben zu müssen oder als Diabetiker zwei Mal am Tag zusätzliche Zwischenmahlzeiten einzunehmen. Das letzte Beispiel zeigt wieviel Streitpotential da drin steckt. Der Antragssteller wird natürlich sagen, in der heutigen Arbeitswelt kann niemand mehr einfach so zwischendurch was essen. Die DRV sagt dann, dass es genügend Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten gibt bei denen zwei mal 5 Minuten Zeit um einen Apfel zu essen durchaus machbar sind und zitiert dann entsprechende Studien zu persönlichen Verteilzeiten o.ä.. Wozu jemand tendiert, hängt dann auch stark davon ab, was er bisher für Arbeitserfahrugnen hatte- Leute tendieren schnell dazu eigene Erfahrungen zu verallgemeinern.

Was die DRV dazu in Ihren internen Anweisungen schreibt können Sie hier nachlesen : https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html#doc1576684bodyText12

Wenn Sie etwas mehr dazu l

Guten Tag, können die Experten der DRV und/oder die Forumsexperten hier bitte eine Liste der "ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen“ und eine Liste der „schweren spezifischen Leistungsbehinderungen“ einstellen? Viele Grüsse Claudia
Eine solche Liste gibt es vermutlic nicht und Sie würde, wenn überhaupt , auch nur alle Einschränkungen aufzählen die bisher so vorgekommen sind - eher sogar nur die Einschränkungen zu denen es Gerichtsurteile gibt. Das schließt aber nicht aus, dass es noch unzählige andere Einschränkungen gibt. So wäre z.B. evtl. jemand der aus medizinischen Gründen keine Schuhe tragen kannn weil seine Füsse anschwellen, stinken und eitern so stark in der Berufswahl eingeschränkt, dass er keine Tätigkeit ausüben kann. Ein Urteil dazu gab es bisher meines Wissens noch nicht, denkbar wäre so etwas jedoch. Man kann jedoch sagen , alle Einschränkungen die sich damit zusammenfassen lassen dass nur noch leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung möglich sind, sind keine ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen. Was darüber hinaus geht (und das ist nicht viel!) , könnte eine schwere speizifische oder eine ungewöhnliche Summung von Leistungseinschränkungen sein. Nicht dazu zählt, z.B. die Einschränkung jederzeit ein Klo in der Nähe haben zu müssen oder als Diabetiker zwei Mal am Tag zusätzliche Zwischenmahlzeiten einzunehmen. Das letzte Beispiel zeigt wieviel Streitpotential da drin steckt. Der Antragssteller wird natürlich sagen, in der heutigen Arbeitswelt kann niemand mehr einfach so zwischendurch was essen. Die DRV sagt dann, dass es genügend Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten gibt bei denen zwei mal 5 Minuten Zeit um einen Apfel zu essen durchaus machbar sind und zitiert dann entsprechende Studien zu persönlichen Verteilzeiten o.ä.. Wozu jemand tendiert, hängt dann auch stark davon ab, was er bisher für Arbeitserfahrugnen hatte- Leute tendieren schnell dazu eigene Erfahrungen zu verallgemeinern. Was die DRV dazu in Ihren internen Anweisungen schreibt können Sie hier nachlesen : https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Wenn Sie etwas mehr dazu l
Hallo @Liste, vielen Dank für Ihren informativen Beitrag! Klasse Link mit den internen Anweisungen.
Revisoram 18.05.2021 | 17:15
Das BSG hat in der jüngsten Rechtsprechung (B 13 R 7/18 R - 11.12.2019) die Hürden für die EMR gesenkt. Mindestens zwei "ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen sind nicht mehr nötig. Jetzt reichen bereits "gewöhnliche" Leistungseinschränkungen aus.
Unikatam 18.05.2021 | 17:23
Das steht aber so nicht im Urteil.
Mikeam 18.05.2021 | 17:39
Doch, "gewöhnliche" Leistungseinschränkungen stehen im Urteil.
Jokeam 19.05.2021 | 19:14
Meine Liebste bekommt immer wieder gerne was ganz anderes in den Mund, nicht nur in der Kiste ...... Immer mit ner vollen Ladung ......
Andreasam 19.05.2021 | 22:11
https://www.igmetall.de/images/Erwerbsminderungsrente_Grafik_01.… beruht auf einer Quelle der DRV. Hier kann man sich ein grobes Bild darüber machen, welche Krankeitsbereiche zu einer EM-Rente führen können. Veilleicht hilft das ein bisschen die Frage zu beantworten.
Georgam 19.05.2021 | 22:26
Das BSG hat in der jüngsten Rechtsprechung (B 13 R 7/18 R - 11.12.2019) die Hürden für die EMR gesenkt. Mindestens zwei "ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen sind nicht mehr nötig. Jetzt reichen bereits "gewöhnliche" Leistungseinschränkungen aus.
Was sind gewöhnliche Leistungseinschränkungen, und wie viele braucht´s?
Es hat den Eindruck, dass Sie sich das alles simpel vorstellen,als ob hier jemand zwei Gebrechen nennt, Sie haben diese und wittern Rente. Das ganze ist ein komplexes Geschehen. Bestimmten Tätigkeiten werden bestimmte Eigenschaften zugeordnet, Gehen, Stehen, Sitzen, Heben, Kalt, Warm usw. usf. Das wären bspw. gewöhnliche Einschränkungen und am Plural können Sie erkennen, dass davon mehrere, mind. 2 von Nöten sind. Der med. Dienst der RV wird feststellen, was Sie können und was Sie nicht mehr können. Vielleicht nicht mehr stehen, aber dafür sitzen. Parkplätze bewachen oder nicht, weil Kälte. Nichts tragen, aber Sortieren - kurzum sämtliche Anforderungen und was Sie davon konkret noch ausführen könnten. Bei Summierung von Leistungseinschränkungen wird I. d. R. eine konkrete Verweisung benannt.
Karl-Heinzam 28.05.2021 | 13:25
Ab welcher täglichen Stundenzahl reichen zwei? "gewöhnliche" Leistungseinschränkungen aus? Ab 6 Stunden pro Tag? Und die u3 + u3 bis u6 Regeln gelten weiter?
Herrjeam 28.05.2021 | 15:57
Das BSG hat in der jüngsten Rechtsprechung (B 13 R 7/18 R - 11.12.2019) die Hürden für die EMR gesenkt. Mindestens zwei "ungewöhnliche" Leistungseinschränkungen sind nicht mehr nötig. Jetzt reichen bereits "gewöhnliche" Leistungseinschränkungen aus.
Ab welcher täglichen Stundenzahl reichen zwei? "gewöhnliche" Leistungseinschränkungen aus? Ab 6 Stunden pro Tag? Und die u3 + u3 bis u6 Regeln gelten weiter?
Na Karl-Heinz haben Sie sich nach 9 Tagen an einen alten Thread drangehängt? Eine Expertenantwort können Sie dann nicht erwarten da dieser hier schon geantwortet hat. Üblicherweise eröffnet man dann einen neuen Thread.
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