An Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI die allgemeine Wartezeit - auch vorzeitig - nicht erfüllt haben, ist die Leistung einer vollen Erwerbsminderungsrente unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 6 SGB VI möglich. Dies betrifft überwiegend Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Durch den Sozialmedizinischen Dienst wird festgestellt, wann der Leistungsfall eingetreten ist (z.B. Behinderung ab Geburt). Dann müssen 20 Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt werden, damit der Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente vorliegt. Wird der Antrag vor Erfüllung der 20 Jahre Pflichtbeiträge gestellt, wird der Antrag abgelehnt. Dies hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung in der WfbM.