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Experten-Antwort

Frage zu übergreifendem PKV-Zuschuss bei Ehepartnern mit sehr unterschiedlichem Renteneinkommen

von PKV-Nachfragender03.12.2025 | 16:08
248 Ansichten
7 Antworten
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zu einer eher seltenen Konstellation bzgl. PKV-Zuschuss bei Ehepartnern: Ich beziehe eine hohe Rente, sowohl meine Ehefrau und ich sind privat krankenversichert. Meine Frau hatte bisher kein eigenes Einkommen. Durch frühen Eintritt in jungen Jahren (hohe Altersrückstellungen) und alle machbaren Maßnahmen zur Beitragsabsenkung (Leistungsverzicht, etc.) sind die monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) für uns beide relativ niedrig. Dadurch konnte der Rentenzuschuss zur PKV, den ich bisher als Hälfte meines PKV-Beitrages bekommen habe, um einen Zuschuss auch für meine Frau erhöht werden bis zur bekannten Grenze 8,55 % meiner Rente (ich nenne dies im Folgenden den „Grenz“-Gesamtzuschuss). Seit ca. 2 Monaten bezieht meine Frau nun eine eigene, aber sehr geringe Rente, erhält dadurch auch einen entsprechend geringen Zuschuss auf ihr eigenes Konto, und mir ist nicht sicher klar, wie nun die neue Rechenweise ist. Bisher hat die Deutsche Rentenversicherung den an mich gezahlten „Grenz“-Gesamtzuschuss nach meiner Mitteilung an die DRV zum neuen Ehefrau-Renteneinkommen noch unverändert weiter bezahlt, was aber sicherlich spätestens im Januar noch neu berechnet wird (zumal sich im Januar Bezugsgrößen wie 8,75 % statt 8,55 % ändern). Im Folgenden die Zahlen, zur Vereinfachung gerundet: Eigene Monatsrente: 3000,- € Eigener PKV-Beitrag: 350,- € Monatsrente neu Ehefrau: 400,- € PKV-Beitrag Ehefrau: 300,- € Meine Frau erhält nun also seit 2 Monaten den Zuschuss 400 € x 0,0855 = 34,20 € (gerechnet also aus einem gerundeten Wert) bzw. 400 x 0,0875 = 35,- € ab Januar 2026. Mein persönlicher Zuschuss beträgt ab Januar 2026 ja wie zuvor die Hälfte aus meinem PKV-Monatsbeitrag, also 350 x 0,5 = 175 €. Die max. mögliche Grenze ist wie schon geschrieben die Monatsrente 3000 € x 0,0875 = 262,50 €. Wird nun wie früher schon der an mich gezahlte Zuschuss 175,- € bis zu dieser Grenze 262,50 € mit einem anteiligen Zuschuss für meine Frau aufgestockt, da sie ja weiterhin - jetzt mit einem nur äußerst geringen eigenem Zuschuss – nicht die Hälfte ihres PKV-Beitrages erhalten kann, bei mir aber noch eine deutliche „Reserve“ bis zum Grenzwert besteht? Ist also mein Denken richtig, dass folgende Zuschuss-Zahlbeträge ab Januar bezahlt werden?: An mich selbst: 262,50 € An meine Frau: 35,- € Sicherlich ist das aufgrund der Seltenheit in dieser Form eine Frage an die Experten, und ich würde mich über eine fachkundige Antwort freuen. Wäre es anders als in meinem Denken (indem jeder „seinen“ Zuschuss unabhängig vom anderen erhält), hätten wir in der Summe weniger Zuschuss als früher, trotz der neu hinzugekommenen Rente. Vielleicht spielt es in der Fragestellung auch eine Rolle, dass häufig ein Bezug zur GKV besteht und dort bei den gesetzlich Versicherten eine Einkommensgrenze von 535,- € für eine Familienversicherung besteht (die mit der Rente meiner Frau ja noch unterschritten ist). Freundliche Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.12.2025 | 10:27

Hallo PKV-Nachfragender,

 

der bisher gezahlte Gesamtzuschuss zu Ihrer Rente endet ab dem Zeitpunkt, ab dem Ihre Frau einen eigenen Zuschuss zur Rente erhält.

 

Dabei spielt es keine Rolle, dass der Gesamtzuschuss höher war als die Summe der Einzelzuschüsse. Eine Aufstockung erfolgt nicht (mehr).   

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Falsche Vorgehensweise!am 03.12.2025 | 16:14
Individuelle Sachverhalte werden in diesem Forum auch von Experten nicht geprüft. Warten Sie die jeweiligen Bescheide ab und wenden sich bei Unstimmigkeiten an die Kontaktadressen im Bescheid.
Pegasusam 04.12.2025 | 09:01
Es ist ganz klar: Mit Beginn der Rente Ihrer Frau, die selbst Anspruch auf den Beitragszuschuss hat, kann bei der Berechnung des Zuschusses für Sie selbst der Beitrag Ihrer Frau nicht mehr berücksichtigt werden. "...der Familienangehörige, dessen Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden sollen, darf selbst keinen Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung haben. Das gilt auch dann, wenn sich wegen der geringen Rentenhöhe des Familienangehörigen die Berücksichtigung seiner Aufwendungen beim Zuschuss des „Stammversicherten“ günstiger auswirken würde. Ein Verzicht des Familienangehörigen auf seinen Zuschuss ist insoweit im Hinblick auf § 46 Abs. 2 SGB I unzulässig." Lesen Sie hier: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Zf. 6.3.2.2
Nur mal soam 04.12.2025 | 10:41
Ihr „Denken“ und das gültige Recht müssen nicht übereinstimmen!
PKV-Nachfragenderam 04.12.2025 | 15:23
Vielen Dank für die Antworten, vor allem an das Expertenteam und Pegasus. Es wird damit klar, dass offenbar laut dem von Pegasus zitierten Text aus dem SGB selbst dann, wenn meine Frau gar keinen Zuschuss beantragt hätte, der an mich gezahlte Zuschuss nicht mehr länger aufgestockt werden würde, da wohl allein schon der ANSPRUCH meiner Frau auf einen (eigenen) Zuschuss zur Beendigung meiner Aufstockung bereits genügt. So etwas Ähnliches wie eine „Günstiger-Prüfung“ gibt es im Rentenrecht zu dieser Fragestellung folglich nicht. Freundliche Grüße
Deutsche Rentenversicherung
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