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Frage zu Besitzschutz nach § 88 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI)

von HANS05.10.2026 | 15:38
49 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Habe eine Freundin geboren Februar.1963 die zur zeit eine EU Rente bekommt, diese wurde im April.2024 durch ein Gerichtsurteil eingeklagt. Laufzeit Begin war April.2024, dieser müsste nun Verlängert werden, da die im Mai 2027 ausläuft, laut Rentenversicherung online Rechner könnte die schon am 01.03.2026 in der für Rente für langjährig Versicherte gehen mit 13.8 Abschlag in Prozent der monatlichen Rente. Meine Idee ist, da die Psychische Probleme hat und ich Ihr dabei helfe, das Sie einfach zum 01.05.2027 in der für Rente für langjährig Versicherte Wechsel, da die 35 Jahre sowieso voll hat. Da es ihr Psychisch nicht so gut geht, wurde dies die beste Variante sein, um Ihr den drück zunehmen. Sie geht auch nirgends arbeiten, so das keine neuen rentenpunkte dazu kommen wurden. Meine Frage ist Es wurde doch der Besitzschutz nach § 88 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) und die Rente die gleiche hohe haben wie die EU Rente ? Da in der EU Renten sowieso die 13,8 abgezogen wurden sind.

2 Antworten

KSCam 05.10.2026 | 16:19
Genauso kann die Dame das machen und erspart sich den "Stress ob die EM verlängert wird".
Oh Mannam 05.10.2026 | 17:22
Unabhängig davon, welche Abschläge die Erwerbsminderungsrente hatte und welche jetzt die Altersrente hat, erhält Sie mindestens die Höhe der bisherigen Erwerbsminderungsrente. Wenn Sie es nicht glauben, können Sie vorher eine Proberentenberechnung der Altersrente beantragen.
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