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Experten-Antwort

Frage zu Einverständniserklärung

von Kerstin00113.03.2012 | 15:43
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3 Antworten

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Hallo, kann mir jemand sagen, was der Satz "Ärztliche Untersuchungen, die während des Verfahrens - beispielsweise in einem Krankenhaus oder einer anderen Behandlungsstätte - stattgefunden haben, werde ich meinem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen." ganz genau bedeutet? Ich erhalte EU-Rente und habe nun eine Nachprüfung, in dem dieser Satz auftaucht. Muss ich nun _jeden_ Arztbesuch der Rentenversicherung mitteilen (auch Zahnarzt z.B., der gar nichts mit meiner Behinderung zu tun hat?). Ist diese Auskunftspflicht nur jetzt im Rahmen dieses Bescheides und seiner Dauer gültig, oder ist das eine generelle Pflicht im gesamten Rentenverfahren (also noch die nächsten 8 Jahre bis zu meiner Rente)? VG, Kerstin

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Zum Überprüfungsverfahren Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente (oder Erwerbsminderungsrente) benötigt der Rentenversicherungsträger aktuelle Unterlagen von Ihren ärztlichen Behandlungen.

Sie sollten vorliegende Befunde einreichen oder sich einverstanden erklären, dass solche Unterlagen von Ihren behandelnden Ärzten/Krankenhäusern usw. angefordert werden dürfen. So vermeiden Sie unter Umständen auch eine persönliche Untersuchung durch den sozialmedizinischen Dienst der Rentenversicherung.

Natürlich besteht diese Auskunftspflicht nur bei dem aktuellen Überprüfungsverfahren. Wird die Rente nach dem Überprüfungsverfahren weitergezahlt, werden erst bei der nächsten Überprüfung neue Unterlagen benötigt.

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2 Antworten

Krämersam 13.03.2012 | 16:40
Natürlich müssen Sie nicht jeden Arztbesuch der RV melden. Sie müssen der RV im Nachprüfungsverfahren ja die behandelnden Ärzte angeben und unter Umständen werden dann Befundberrchte dort angefordertt. Die Aufforderung zur Meldung von aktuellen Krankenhausaufenthalten, Rehas etc. gilt NUR für die Zeit in dem das Verfahren der Nachprüfung läuft. Danach nicht mehr. Da müssen Sie der RV dann nichts mehr über Krankenhausaufenthalte oder eine absolvierte Reha informieren. Wenn die Nachprüfung abgeschlossen ist erhalten Sie - in der Regel - eine kurze Nachricht von der RV und die Sache ist erledigt. Sollte natürlich ein - relativ unwahrscheinliches - Rentenentziehungsverfahren eingeleitet werden, sind Sie weiterhin verpflichtet Krankenhaus- und Rehaaufenthalte in der Zeit zu melden - eben bis das Nachprüfungsverfahren notfalls also auch bis zur Entscheidung vor dem Sozialgericht abgeschlossen ist. Die RV möchte diese ärztlichen Unterlagen dann - unter Umständen - dort anfordern und für das laufende Nachprüfungsverfahren eben mit bewerten. Das ist völlig normal. Im nächsten Nachprüfungsverfahren läuft dann alles wieder so ab. Was in der Zwischenzeit passiert interessiert niemanden.
Kerstin001am 18.03.2012 | 16:31
von wirklich allen Ärzten? EM-Rente wegen Depressionen und dann Zahnarzt angeben oder Hausarzt wegen eines verstauchten Armes oder Gynäkologe wegen Vorsorge? Oder ist es doch eher nur auf die Ärzte bezogen, die man wegen des zugrundeliegenden Leidens konsultiert hat? Bin verunsichert und möchte nichts falsch machen (ist ja immer so eine nette Strafandrohung bei falschen Angaben mit dabei).
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