Hallo Susanne,
Sie können Ihren Antrag grundsätzlich auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken.
Bezüglich Ihres Anspruchs auf Krankengeld sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo EM,
das ergibt sich aus § 43 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bei Erfüllung der Voraussetzung einen "Anspruch" auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Absatz 1). "Anspruch" bedeutet, dass man ein subjektives Recht hat - aber keine Pflicht.
Nach Absatz 2 der Vorschrift haben Versicherte bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch dieser Anspruch bedeutet wieder, dass man ein Recht auf die Rente hat, aber keine Verpflichtung, diese Rente auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
§ 43 Absatz 1 SGB VI und § 43 Absatz 2 SGB VI sind zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen. Daher sind die beiden Ansprüche unabhängig voneinander und können im Rahmen des sogenannten Dispositionsrecht getrennt voneinander geltend gemacht werden.
Da es in der Regel nicht vorteilhaft ist, einen Antrag auf Rente auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beschränken, wird im Rentenantrag zwischen den beiden Renten nicht unterschieden. Die Ansprüche schließen einander auch nicht aus, sondern können gleichzeitig bestehen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Praktische Umsetzung?,
im Online-Antrag (eAntrag) gibt es als drittletzten Punkt ein Feld "Bemerkungen zum Antrag", da können sie den Antrag entsprechend einschränken.
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt bekommen haben, können Sie den Antrag auf diese Rente zurücknehmen und auf den Antrag auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken, solange der Bewilligungsbescheid noch nicht bindend geworden ist. Sie haben dann Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, da bei festgestellter voller Erwerbsminderung immer auch teilweise Erwerbsminderung vorliegt (= wenn das Leistungsvermögen unter 3 Stunden liegt, dann liegt es immer auch unter 6 Stunden).
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Susanne,
nein, es wird nicht nach der Selbsteinschätzung entschieden, sondern auf der Grundlage der medizinischen Unterlagen und Gutachten. Die Selbsteinschätzung ist dabei nur ein Indiz. Die Feststellung, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, richtet sich rein nach Ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und hat nichts damit zu tun, ob Sie Ihren Antrag auf eine bestimmte Rentenart beschränken.
Zur Möglichkeit der Beschränkung des Antrags siehe meine Antwort an @Praktische Umsetzung?
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Susanne,
wie Sie an den anderen Antworten und der Diskussion in diesem Beitrag erkennen können, ist die Möglichkeit, den Antrag auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu beschränken, vielfach nicht bekannt.
Sollte diese Möglichkeit auch Ihrem Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung nicht geläufig sein (Solch eine Beschränkung kommt selten vor), weisen Sie ihn bitte darauf hin, dass die Rentenversicherungsträger hierüber auf einer Regionaltagung diskutiert und übereinstimmend festgestellt haben, dass eine Beschränkung auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei nicht eingeschränktem Dispositionsrecht) möglich ist. Das "Aktenzeichen" für diese Regionaltagung lautet: RBRTN 1/2019, TOP 8.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Susanne,
Sie können Ihren Antrag grundsätzlich auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken.
Bezüglich Ihres Anspruchs auf Krankengeld sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo EM,
das ergibt sich aus § 43 SGB VI. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte bei Erfüllung der Voraussetzung einen "Anspruch" auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Absatz 1). "Anspruch" bedeutet, dass man ein subjektives Recht hat - aber keine Pflicht.
Nach Absatz 2 der Vorschrift haben Versicherte bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch dieser Anspruch bedeutet wieder, dass man ein Recht auf die Rente hat, aber keine Verpflichtung, diese Rente auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
§ 43 Absatz 1 SGB VI und § 43 Absatz 2 SGB VI sind zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen. Daher sind die beiden Ansprüche unabhängig voneinander und können im Rahmen des sogenannten Dispositionsrecht getrennt voneinander geltend gemacht werden.
Da es in der Regel nicht vorteilhaft ist, einen Antrag auf Rente auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder die Rente wegen voller Erwerbsminderung zu beschränken, wird im Rentenantrag zwischen den beiden Renten nicht unterschieden. Die Ansprüche schließen einander auch nicht aus, sondern können gleichzeitig bestehen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Und was heißt das in der Praxis?
Wo genau kann ich im EM-Rentenantrag angeben, dass ich nur eine teilweise, aber keine volle EM-Rente beantrage und damit eine volle EM-Rente von vorneherein ausschließen möchte?
Und bekommt man, wenn man eine volle EM-Rente bewilligt bekommen hat, dann automatisch nur durch bloße formlose Erklärung automatisch ein teilweise EM-Rente ohne weitere Prüfungen?
Das sind doch die entscheidenden Fragen!
Und was heißt das in der Praxis?
Wo genau kann ich im EM-Rentenantrag angeben, dass ich nur eine teilweise, aber keine volle EM-Rente beantrage und damit eine volle EM-Rente von vorneherein ausschließen möchte?
Und bekommt man, wenn man eine volle EM-Rente bewilligt bekommen hat, dann automatisch nur durch bloße formlose Erklärung automatisch ein teilweise EM-Rente ohne weitere Prüfungen?
Das sind doch die entscheidenden Fragen!
Und was heißt das in der Praxis?
Wo genau kann ich im EM-Rentenantrag angeben, dass ich nur eine teilweise, aber keine volle EM-Rente beantrage und damit eine volle EM-Rente von vorneherein ausschließen möchte?
Und bekommt man, wenn man eine volle EM-Rente bewilligt bekommen hat, dann automatisch nur durch bloße formlose Erklärung automatisch ein teilweise EM-Rente ohne weitere Prüfungen?
Das sind doch die entscheidenden Fragen!
Das sollen die entscheidenden Fragen sein? Lies dir noch mal die Expertenantwort durch: Das ist in der Regel unvorteilhaft!
Hast auch noch nie was davon gehört, daß man im Rentenantrag freie Angaben machen kann, oder?
Und nein: Eine teilweise EMR bekommt man NIE automatisch und ohne weitere Prüfung!
Hallo Susanne,
Sie können Ihren Antrag grundsätzlich auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beschränken.
Bezüglich Ihres Anspruchs auf Krankengeld sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das sollen die entscheidenden Fragen sein? Lies dir noch mal die Expertenantwort durch: Das ist in der Regel unvorteilhaft!
Hast auch noch nie was davon gehört, daß man im Rentenantrag freie Angaben machen kann, oder?
Und nein: Eine teilweise EMR bekommt man NIE automatisch und ohne weitere Prüfung!
Monetäre Überlegungen sind zwar verständlich, aber wirklich Erwerbsgeminderte sind froh, wenn sie die Rente bekommen. Ein Feilschen um den Rentenbeginn erweckt eher den Eindruck, dass man die Rente wohl doch nicht so nötig hat.
Du hast jedenfalls einen recht feuchten fahren lassen....
Nein, Sie haben keinen "Antrag auf (Teil-) Erwerbsminderungsrente" gestellt.
Man kann nur einen EM-Rente allgemein beantragen (ohne Einschränkung auf teilweise EM-Rente) und die DRV enscheidet dann, ob man eine volle, eine teilweise oder gar keine EM-Rente bekommt.
Auch entscheiden weder Sie persönlich und auch nicht die Krankenkasse, sondern ausschließlich die DRV, wie das Leistungsfall-Datum (erstes Vorliegen der Erwerbsminderung) der ggf. gewährten EM-Rente festgelgt wird. Sie haben dabei null Mitspracherecht.
Und schon gleich gar nicht interessiert es die DRV, dass Sie gerne noch möglichst lange aus finanziellen Gründen Krankengeld beziehen wollen. Wäre ja auch noch schöner.
Einen EM-Rente ist definitiv kein Wunschkonzert, bei dem Ihnen alles möglichst vorteilhaft und wunschgemäß eingerichtet wird.
Sie müssen also die Entscheidung der DRV abwarten, ob Sie gar keine, eine teilweise oder eine volle EM-Rente bekommen.
Das erfahren Sie dann, wenn Sie den Rentenbescheid in Händen halten, vorher nicht.
Wenn Sie dann mit dem Bescheid nicht zufrieden sind, können Sie Widerspruch einlegen und auch vor dem Sozialgericht klagen.
Wenn es eine volle EM-Rente wird, können Sie diese natürlich nicht einfach "per Zuruf" in eine teilweise EM-Rente umwandeln.
Wenn Sie dann dauerhaft mehr als die "unter 3 Stunden täglich" arbeiten (von einer möglichen maximal sechsmonatigen "Arbeitserprobung" abgesehen), wird Ihnen die volle EM-Rente aberkannt werden.
Das bedeutet aber natürlich NICHT, dass Sie dann automatisch eine teilweise EM-Rente bekommen.
Kann auch gut sein, dass Sie dann gar keine EM-Rente mehr erhalten.
PS: im Übrigen bin ich hier der selbsternannten Forums-Ausputzer, weil es bis zum Oberlehrer bei mir bei weitem nicht gereicht hat. Darum pöble ich halt hier rum.
Mehr habe ich leider nicht drauf.
meine Antwort scheint dich wirklich getroffen zu haben, lieber EM alias praktische Umsetzung?
Tut mir echt leid! ;-)
Danke zunächst einmal für die Informationen. Nicht nötig gewesen wäre hierbei Ihr schroffer Tonfall. Wie erwähnt habe ich meinen Antrag damals FREIWILLIG gestellt, und sicherlich nicht, um sowohl meinen Arbeitsplatz als auch meine Existenz zu gefährden. Insofern ist der Hinweis, dass dies kein Wunschkonzert sei, unpassend. So lange man nicht alle Fakten und die Lebenssituation eines Menschen kennt, sollte man nicht über ihn urteilen !
Hallo,
Sie können den Antrag selbstverständlich zurücknehmen. Eine Wahl von voller auf teilweise EMR zu wechseln haben Sie jedoch nicht.
Warten Sie einfach den Bescheid ab und sehen dann weiter.
MfG
Hallo Susanne,
nein, es wird nicht nach der Selbsteinschätzung entschieden, sondern auf der Grundlage der medizinischen Unterlagen und Gutachten. Die Selbsteinschätzung ist dabei nur ein Indiz. Die Feststellung, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliegt, richtet sich rein nach Ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und hat nichts damit zu tun, ob Sie Ihren Antrag auf eine bestimmte Rentenart beschränken.
Zur Möglichkeit der Beschränkung des Antrags siehe meine Antwort an @Praktische Umsetzung?
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Vielen Dank für die Infos, diese und die Antwort an "Praktische Umsetzung" waren sehr hilfreich! Dann kann ich den Bescheid ja einfach abwarten. Schade dass ich das mit der Einschränkung des Antrags nicht wusste
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