Hallo Marion77,
sofern der Betreffende die Rehabilitationsmaßnahme ablehnt, kann das Job-Center ihm die Leistungen versagen. Durch die Aufforderung zur Antragstellung Rente bzw. Rehabilitation durch einen anderen Sozialleistungsträger wie z.B. Job-Center oder Krankenkasse, muß der Leistungsbezieher nach den §§ 66 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mitwirken, d.h. an Untersuchungen oder Maßnahmen teilnehmen. Ansonsten hat der Träger die Möglichkeit weitere Zahlungen wegen fehlender Mitwirkungen einzustellen.
Hallo marion 77,
bei der Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation wird grundsätzlich geprüft, ob eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und eine bevorzugte Einberufung in die Rehabilitationseinrichtung vorzunehmen ist, z.B. unmittelbar nach einer ambulanten Operation.
Allein aufgrund des Eilverfahrens ergeben sich keine Einschränkungen der Rechte des Versicherten, so dass auch ein Widerspruch möglich ist (zu bedenken ist dann aber, dass sich hierdurch evtl. nachteilige Verzögerungen im Verfahren ergeben können).
Wurde jedoch eine Eilbedürftigkeit aufgrund der Aufforderung zur Antragstellung durch die Arbeitslosenversicherung festgestellt, können sich für den Versicherten im Fall einer Ablehnung oder Verweigerung die bereits beschriebenen Konsequenzen ergeben. Diese resultieren aber nicht unmittelbar aus der festgestellten Eilbedürftigkeit, sondern aus der Tatsache, dass der Versicherte zur Antragstellung aufgefordert wurde.
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