Hallo Iola,
der Bezug einer Erwerbsminderungsrente ändert nicht den versicherungsrechtlichen Status, da sie (wie z.B. eine Vollrente wegen Alters) in der Rentenversicherung keine Versicherungsfreiheit begründet.
Sofern Sie also während der teilweisen Erwerbsminderungsrente weiterhin ALG1 beziehen, ändert sich nichts an der bisherigen Pflichtversicherung.
Endet das ALG1, ist der neue versicherungsrechtliche Status nach den danach herrschenden Verhältnissen zu beurteilen (vermutl.: keine Pflichtversicherung, da Rentenbezieher).
Während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente bleibt unabhängig von einer laufenden Beitragszahlung der Versicherungsschutz aber erhalten (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI), Sie müssen erst nach Beendigung der Rentenzahlung wieder darauf achten.
Zudem wird Ihnen die in der Rente enthaltene Zurechnungszeit (siehe Rentenbescheid) als Anrechnungszeit rentensteigernd angerechnet (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI).
Zur Höhe einer zukünftigen Riesterrente und der Höhe der Anrechnung auf die Grundsicherungsleistung kann natürlich nur das Grundsicherungsamt Auskunft geben.
Sie sollten aber bei Ihrem Anbieter prüfen lassen, ob ihr Riester-Vertrag die Zahlungen von Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung vorsieht.
Je nachdem, wie sich der Riestervertrag auf eine spätere Grundsicherung auswirkt, kann die Stillegung des Riestervertrags sinnvoll erscheinen.
In jedem Fall sollten Sie aber ihren Riestervertrag nicht ohne Not kündigen und auszahlen lassen, dann müssen Sie die erhaltenen staatlichen Zulagen zurückzahlen.