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Experten-Antwort

Frage zum Hinzuverdienst teilweise EMR

von Sabine21.10.2023 | 09:44
269 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Es betrifft folgendes Formular : " Erklärung zu meinem Hinzuverdienst" Gebe ich hier nun das an was noch in meinem Arbeitsvertrag steht (42 Stunden Woche) oder den Betrag für die aktuell reduzierten Stunden (20 Stunden Woche) ? Der Arbeitsvertrag gilt aktuell noch, da ich noch keinen Rentenbescheid bekommen habe. Mein AG wird den Vertrag erst dann in einen Teilzeitstelle umwandeln wenn der Bescheid eingeht. Nun soll noch unter Punkt 1.5 das voraussichtliche Brutto -Arbeitsentgelt für 2024 angeben Voraussichtliches Arbeitsentgeld für 2024 = Beispiel: 12x1500 Brutto (mtl.)= 18000 Brutto jährlich ( bei einer 20 Stunden Woche) Die allgemein Hinzuverdienstgrenze beträgt lt.DRV: "Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von 17.823,75 Euro (Stand: 01.01.2023)" Fragen: 1.Wird der Hinzuverdienst individuell für jeden berechnet? 2.Und was passiert wenn man eine Lohnerhöhung oder Sonderzahlung bekommt und diese noch nicht angeben kann ? Beispiel : 18000 Brutto angegeben ,durch Lohnerhöhung aber 20000 Brutto erhalten. Wie verhält es sich dann ? Denn unter Punkt 5 steht u.a folgendes : "Wenn sie Hinzuverdienst erzielen, berücksichtigen wir für die Berechnung Ihrer Rente zunächst den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst. Diesen vergleichen wir regelmäßig im folgenden Jahr mit dem tatsächlichen Hinzuverdienst. Stellen wir dabei ein Überzahlung der Rente fest ,müssen sie den zu viel gezahlten Betrag zurückzahlen"

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sabine,

 

im Formular "Erklärung zu meinem Hinzuverdienst" geben Sie das an, was Sie in 2024 insgesamt voraussichtlich tatsächlich an Arbeitsentgelt erhalten werden.

 

Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird individuell berechnet, beträgt aber in 2023 mindestens 35.647,50 Euro. Den Wert für 2024 können wir noch nicht verbindlich angeben.

 

Liegt Ihr Hinzuverdienst über der Grenze und sollte dieser für 2024 tatsächlich höher sein als der von Ihnen angegebene Betrag, müssen Sie die zu viel gezahlte Rente zurückzahlen. 

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

Mikeam 21.10.2023 | 11:35
Dann haben sie sich die Antworten doch schon selbst gegeben. Und den Verdienst tragen Sie ein, wie er jetzt ist. Und wenn er dann weniger ist, nachdem sie den Rentenbescheid haben, wenn sich das überhaupt auf die Rente auswirken sollte, dann melden Sie halt den neuen Verdienst nach.
Mikeam 21.10.2023 | 11:37
Bei Teilrente übersteigt fast niemand die Hinzuverdienstgrenze. Die wird individuell berechnet beträgt aber mindestens die genannten 35.600
Abschlägeam 21.10.2023 | 11:58
Hallo Sabine, wenn mit Ihrem Arbeitgeber bereits 'intern' vereinbart wurde, dass Sie jetzt und ggfs. auch zukünftig nur 20 Stunden arbeiten mit dem geringeren Verdienst, dann können Sie dies auch so angeben. Falls die EM-Rente abgelehnt werden sollte, wäre es der DRV ja egal, ob Sie dann wieder mehr arbeiten (müssten). Es geht auch mit um die Prüfung, 'ob' Sie überhaupt einen Arbeitsplatz haben und den ggfs. als Teilzeitstelle, denn ganz ohne Arbeitsplatz könnte bei Vorliegen der Voraussetzungen eine 'gesundheitlich halbe EM-Rente' auch als volle bezahlt werden ('Arbeitsmarktrente'). Der Hinzuverdienst für eine volle EM-Rente wird in 2024 voraussichtlich etwas erhöht und entsprechend auch der für eine halbe. Bei einer halben EM-Rente ist dies aber nur 'mindestens' frei, es würde für Sie individuell berechnet (wenn Sie also aufgrund Ihrer Versicherungshistorie weniger verdienen dürften, ist dieser Betrag dann dennoch 'frei'). Einkommen, wie z.B. Sonderzahlungen, die nicht vertraglich festgelegt sind und die also 'unvorhersehbar' sind, brauchen Sie jetzt noch nicht angeben. Wie es mit dem Hinzuverdienst ansonsten berechnet werden würde, können Sie hier nachlesen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Nebenbei erwähnt: Sie 'müssen' die Arbeitszeit nicht bereits vor Abschluss des Antragsverfahrens reduzieren. So lange Sie es noch 'irgendwie' schaffen, mehr zu arbeiten, dürften Sie das trotz Antragstellung. Es gibt keine rechtliche Vorgabe, dass jemand, der eine EM-Rente beantragt (hat), nur noch Teilzeit arbeiten darf oder gar dauerhaft krank geschrieben sein muss, so lange über einen Antrag noch nichts entschieden Die Arbeitszeitreduzierung hätte aber Einfluss auf einen Krankengeldanspruch, der ggfs. ja noch 'dazwischen' kommen kann (der richtet sich nach dem tatsächlichen Einkommen, nicht nachdem, was im Vertrag steht). Wenn also nun zur Weihnachtszeit doch wieder Mehrarbeit anfällt, nehmen Sie das Geld mit, so lange Ihre Gesundheit da mitspielt :-) Alles Gute!
Deutsche Rentenversicherung
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