Hallo, Magdalena,
den Aussagen von Oldenburger und KSC können wir nur zustimmen.
Die genannten Einkommen überschreiten Ihre Hinzuverdienste ab Ihrem Rentenbeginn im Juli nicht.
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Hallo, Magdalena,
den Aussagen von Oldenburger und KSC können wir nur zustimmen.
Die genannten Einkommen überschreiten Ihre Hinzuverdienste ab Ihrem Rentenbeginn im Juli nicht.
Moin, W*lfgang, es ist dann immer der Hinzuverdienst im Rentenbezugszeitraum (hier also der 01.07. bis 31.12.) mit der Jahreshinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,- EUR zu vergleichen. Ob das Entgelt dann in den 6 Kalendermonaten oder in weniger Kalendermonaten erzielt wird, ist egal. Das gleiche gilt übrigens, wenn die Regelaltersgrenze zum Beispiel zum 01.06. eines Jahres erreicht wird. Dann ist wieder ein Hinzuverdienst in den verbleibenden 5 Monaten der vorgezogenen Altersrente bis 6.300,- EUR rentenunschädlich. Oder auch in einem Monat... Errinnern Sie sich, dass ich einmal geschrieben habe, dass mir andere Sachen viel mehr Sorgen machen als die jährliche Neufeststellung mit den ultrahohen Zugangsfaktoren? Dies ist ein Punkt. ICH möchte nicht aktuell die Beratung der Rentenantragsteller übernehmen. Das ist dann wohl Ihr Job. Wo kommen Sie denn eigentlich her? Gruß, ein teil-entspannter OldenburgerNein, es erfolgt keine Halbierung der Grenze von 6300,- EUR.Hallo Oldenburger, interessante Info. Heißt, es folgt ein strikter Schnitt mit Ablauf 30.06.2017/was vorher war, zählt nicht und die 6300 gelten tatsächlich für die nur 6 Restmonate 2017? Ist das schon öffentlich bzw. auch nachlesbar /Besprechungsergebnisse /eingeflochten in die RAA? Gruß w.
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