Hallo Lisanna,
unter zweiter Arbeitsmarkt versteht man nicht ausschließlich nur Tätigkeiten in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), aber im Rahmen von Rehabilitationsleistungen kommen hier eher nur diese Leistungen in Betracht.
Zum Zwischenübergangsgeld: Können aus Gründen, die nicht vom Leistungsempfänger zu vertreten sind, die im Rahmen eines Reha-Gesamtplanes erforderlichen einzelnen Leistungsabschnitte nicht unmittelbar aufeinanderfolgen, besteht ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld, wenn Arbeitsunfähigkeit vorliegt und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht oder eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Die nachfolgende Leistung muss eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein. Bei den nachfolgenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben muss es sich dabei konkret um Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Unterstützte Beschäftigung, Weiterbildung oder Ausbildung im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX handeln. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld auslösen, gehören jedoch unter anderem Leistungen in einer WfbM nach § 40 SGB IX.