Hallo Sebastian,
mit Ihren Angaben lässt sich nicht sagen, wann und in welcher Höhe eine Anpassung des Übergangsgeldes erfolgen wird.
Das Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird grundsätzlich aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Das fiktive Entgelt hängt von Ihrer höchsten beruflichen Qualifikation ab. Das Übergangsgeld aus diesem fiktiven Entgelt wird mit dem Übergangsgeld aus dem tatsächlichen Entgelt (wenn Sie pflichtversichert sind) oder tatsächlichen Einkommen (bei selbständiger Tätigkeit) verglichen. Das gilt jedoch nur, wenn innerhalb von 3 Jahren vor Beginn der Maßnahme Entgelt oder Einkommen erzielt wurde. Das höhere der beiden Übergangsgelder (fiktives Einkommen vs. tatsächliches Entgelt/Einkommen im Dreijahreszeitraum) wird dann gezahlt. Aus dem gezahlten Übergangsgeld leitet sich dann der Bemessungszeitraum ab. Bei einem Übergangsgeld aus dem fiktiven Entgelt ist der Bemessungszeitraum der Monat vor Beginn der Leistung. Beim tatsächlichen Entgelt ist der Bemessungszeitraum der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum von vierwöchiger Dauer vor Beginn der Leistung beziehungsweise der nahtlos in die Leistung führenden Arbeitsunfähigkeit. Bei einem tatsächlichen Einkommen ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor Beginn der Leistung.
Das Übergangsgeld wird dann zwölf Monate nach Ablauf des Bemessungszeitraums mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Anpassungsfaktor angepasst. Der Anpassungsfaktor für den Zeitraum von 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt 1,0533 - also 5,33 Prozent. Das gilt grundsätzlich für die Übergangsgelder, die in diesem Zeitraum angepasst werden. Bei einem Bemessungszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 würde die erste Anpassung dann zum 1. Januar 2026 erfolgen und die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes würde sich um 5,33 Prozent erhöhen. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass das Übergangsgeld sich dann genau um 5,33 Prozent erhöht.
Das war jetzt eine grobe Vereinfachung des geltenden Rechts. Im Einzelfall kann das auch noch anders aussehen. Und genau das können wir mit den bekannten Angaben nicht nachvollziehen, weshalb wir keine rechtsverbindliche Auskunft geben können.
Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers auf. Die Kollegen helfen Ihnen gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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