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Experten-Antwort

Frage zur einmaligen Anpassung EMR im Juli 2024

von Sucher11.05.2023 | 11:00
106 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz gibt es eine einmalige Erhöhung für die "Bestandsrentner" in der Erwerbsminderung. Ich bezog eine Teil-EMR seit 2003. In 2022 wurde diese in eine volle EMR umgewandelt. Bekomme ich für den Anteil der früheren Teil-EMR auch diese Sondererhöhung von 7,5%? Besten Dank für Ihre Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sucher,

Ihre Frage können wir derzeit noch nicht beantworten, da sich die Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zu Einzelfragen wie der Ihren noch im Abklärungsprozess befindet.

Daher bitten wir Sie in Anbetracht der Tatsache, dass die entsprechende gesetzliche Regelung erst zum 01.07.2024 in Kraft tritt, noch um etwas Geduld.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Abschlägeam 11.05.2023 | 12:28
Da bin auch ich auf die 'Experten'-Antwort gespannt. Dem Gesetzestext zu dem § 307i SGB VI (der erst am 01.07.2024 in Kraft tritt) nach, erhalten Rentner den Zuschlag, Zitat: "wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,..." Ihre volle EM-Rente begann ja erst in 2022. Demnach würde kein Anspruch bestehen. Und Sie profitieren ja bereits von den verbesserten Zurechnungszeiten, die seit 01.01.2019 gelten. In einer vollen EM-Rente ist aber auch immer eine halbe EM-Rente enthalten (es bestehen quasi zwei Rentenansprüche parallel aber es wird immer nur eine, die höhere bezahlt). Wenn aber durch einen neuen Leistungsfall die Rente dann komplett neu berechnet wird, bezieht sich dieser 'halbe' Anspruch nicht auf eine alte Rente, sondern auf den neuen Leistungsfall (die alten Zeiten wurden da ja bereits mit berücksichtigt). Genau genommen haben Sie also am 30.06.2024 einen Anspruch auf eine Rente, die erst in 2022 begonnen hat. Eigentlich ist dies dann ein eindeutiges 'nein'. Da das Gesetz noch nicht in Kraft ist, gibt es auch noch keine GRA (gemeinsame rechtlichen Anweisungen), wie die DRV dann diesen § handhabt. Und ob dann derartige 'Teilfälle' gesondert zu berücksichtigen sind. Sie müssen sich also wohl noch etwas gedulden. Den Gesetzestext finden Sie z.B. hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/
Sucheram 11.05.2023 | 13:12
Bisher hatte ich das auch so gesehen, dass die ges. verbesserten Zurechnungszeiten seit 2019 in meiner Neuberechnng ab 2022 das mit abdecken. Aber ganz sicher war ich da nie. Da meine Rentenzahlung zum Monatsanfang (wie bei Altrentnern bis 2004) erfolgt bin ich da wohl ein Sonderfall, wie der DRV-Experte bereits anmerkte. Bin da mal gespannt.
Abschlägeam 11.05.2023 | 13:28
Was steht denn im Bescheid aus 2022? So etwas wie 'mit diesem Bescheid wird der Bescheid vom....' aufgehoben? Müsste eigentlich, denn es wurde ja komplett neu berechnet für die volle EM-Rente. Aber wie schon vermutet und vom Experten bestätigt, bleibt es mangels weiterer Richtlinien zunächst abzuwarten. Lassen Sie sich also überraschen :-)
Sucheram 11.05.2023 | 14:38
Ja, der alte >Bescheid wurde aufgehoben. - Trotzdem erhalte ich meine Rente wie bisher zum Monatsanfang (Rentner bis 2004) und nicht am Monatsende, wie wegen der Neuberechnung ab 2022 zu erwarten.. Daher meine Verunsicherung. Aber ich warts eifach ab. So long ;-)
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