Da bin auch ich auf die 'Experten'-Antwort gespannt.
Dem Gesetzestext zu dem § 307i SGB VI (der erst am 01.07.2024 in Kraft tritt) nach, erhalten Rentner den Zuschlag,
Zitat:
"wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,..."
Ihre volle EM-Rente begann ja erst in 2022. Demnach würde kein Anspruch bestehen. Und Sie profitieren ja bereits von den verbesserten Zurechnungszeiten, die seit 01.01.2019 gelten.
In einer vollen EM-Rente ist aber auch immer eine halbe EM-Rente enthalten (es bestehen quasi zwei Rentenansprüche parallel aber es wird immer nur eine, die höhere bezahlt). Wenn aber durch einen neuen Leistungsfall die Rente dann komplett neu berechnet wird, bezieht sich dieser 'halbe' Anspruch nicht auf eine alte Rente, sondern auf den neuen Leistungsfall (die alten Zeiten wurden da ja bereits mit berücksichtigt). Genau genommen haben Sie also am 30.06.2024 einen Anspruch auf eine Rente, die erst in 2022 begonnen hat. Eigentlich ist dies dann ein eindeutiges 'nein'.
Da das Gesetz noch nicht in Kraft ist, gibt es auch noch keine GRA (gemeinsame rechtlichen Anweisungen), wie die DRV dann diesen § handhabt. Und ob dann derartige 'Teilfälle' gesondert zu berücksichtigen sind.
Sie müssen sich also wohl noch etwas gedulden.
Den Gesetzestext finden Sie z.B. hier:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/