1. Wie schon erwähnt, es liegt bislang noch kein Rentenbescheid vor!
2. Für die Beurteilung des Rentenanspruchs kommt es mithin allein auf das festgestellte Leistungsvermögen an. Somit besteht für einen Versicherten mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden täglich auch dann ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er tatsächlich mindestens sechs Stunden täglich auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet. Das bedeutet, dass der Rentenversicherungsträger anhand von Gutachten überprüft, ob tatsächlich ein Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich besteht oder ggfls. ein höheres Leistungsvermögen. Bei einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr besteht kein Rentenanspruch.
3. Die dabei erzielten Einkünfte sind als Einkommen zu berücksichtigen und führen ggfls. zu einem geringeren Rentenanspruch.
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