Hallo Nachfrager,
vielen Dank für Ihre Rückfrage und Ihr Interesse an der Thematik.
Gegen den Rehabilitationsbericht ist kein formeller Widerspruch möglich, da dieser kein Verwaltungsakt ist und daher auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Insofern war die Formulierung unsererseits an dieser Stelle nicht korrekt und wir bitten dies zu entschuldigen.
Gleichwohl hat der Betroffene die Möglichkeit, im Wege einer schriftlichen Anfrage oder Stellungnahme den Rehabilitationsbericht überprüfen zu lassen, idealerweise unter Beifügung geeigneter medizinischer Unterlagen. Und hierdurch kann dann ebenfalls eine Änderung in dem Entlassungsbericht erfolgen.
In jedem Fall besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines gesamten Verwaltungsverfahrens, wenn ein Bescheid ergeht zum Beispiel hinsichtlich der Entscheidung über eine Rente wegen Erwerbsminderung oder möglicher, nachfolgender Maßnahmen zur Rehabilitation, Rechtsmittel also auch Widerspruch und gegebenenfalls bei ablehnendem Widerspruchsbescheid, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Denn der Rehabilitationsentlassungsbericht, der den Charakter eines sozialmedizinischen Gutachtens hat, ist häufig die wesentliche Entscheidungsgrundlage, ob nach der Rehabilitation weitere Leistungen, die auf medizinischen Kriterien beruhen, wie zum Beispiel eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Wiedereingliederung entsprechend dem verbliebenen Restleistungsvermögen, erbracht werden können.
Mit diesen Ausführungen hoffen wir nun den Sachverhalt abschließend und zufriedenstellend geklärt zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung