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Experten-Antwort

Frage zur Expertenantwort vom 19.02.26 um 12:54 Uhr

von Nachfrager19.02.2026 | 18:02
259 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In einer Frage zum Thema Gestaltungsrecht / Reha schrieb der Experte : "Sollten Sie mit dem Rehabilitationsabschlussbericht nicht einverstanden sein, können Sie auch gegen diesen Widerspruch einlegen." Seit wann kann man gegen einen Rehaabschlussbericht einen Widerspruch einlegen ? Ein solcher Bericht ist kein Verwaltungsakt und erhält auch keine Rechtsfolgebelehrung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nachfrager,

 

vielen Dank für Ihre Rückfrage und Ihr Interesse an der Thematik.

 

Gegen den Rehabilitationsbericht ist kein formeller Widerspruch möglich, da dieser kein Verwaltungsakt ist und daher auch keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Insofern war die Formulierung unsererseits an dieser Stelle nicht korrekt und wir bitten dies zu entschuldigen.

 

Gleichwohl hat der Betroffene die Möglichkeit, im Wege einer schriftlichen Anfrage oder Stellungnahme den Rehabilitationsbericht überprüfen zu lassen, idealerweise unter Beifügung geeigneter medizinischer Unterlagen. Und hierdurch kann dann ebenfalls eine Änderung in dem Entlassungsbericht erfolgen.

 

In jedem Fall besteht die Möglichkeit zum Abschluss eines gesamten Verwaltungsverfahrens, wenn ein Bescheid ergeht zum Beispiel hinsichtlich der Entscheidung über eine Rente wegen Erwerbsminderung oder möglicher, nachfolgender Maßnahmen zur Rehabilitation, Rechtsmittel also auch Widerspruch und gegebenenfalls bei ablehnendem Widerspruchsbescheid, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

 

Denn der Rehabilitationsentlassungsbericht, der den Charakter eines sozialmedizinischen Gutachtens hat, ist häufig die wesentliche Entscheidungsgrundlage, ob nach der Rehabilitation weitere Leistungen, die auf medizinischen Kriterien beruhen, wie zum Beispiel eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Wiedereingliederung entsprechend dem verbliebenen Restleistungsvermögen, erbracht werden können.

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir nun den Sachverhalt abschließend und zufriedenstellend geklärt zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

 

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7 Antworten

Uweam 19.02.2026 | 18:08
Jetzt liegen sie doch nicht jedes Wort auf die Goldwaage. Man kann jedoch an die Reha - Einrichtung schreiben und um eine Korrektur bitten. Oder man schreibt der DRV seine Sicht der Dinge.
KSCam 19.02.2026 | 18:09
Das ist natürlich Quatsch hoch 3, dass man gegen einen Rehabericht Widerspruch einlegen kann. Was den Experten das „geritten hat“ weiß er/sie wohl selbst nicht.
Was soll das?am 19.02.2026 | 18:12
Wenn Sie es wissen, ist es doch in Ordnung. spielen Sie sich doch nicht hier so als Besserwisser auf. So wichtig ist Ihre Erkenntnis nun auch nicht, oder haben Sie ein unstillbares Mittelungsbedürfnis?
Mimimiam 19.02.2026 | 18:18
Man kann gegen alles Widerspruch einlegen. Ob er beachtet wird, ist eine andere Frage.
KSCam 19.02.2026 | 18:23
Sie können einer Rehaklinik schreiben, dass Sie mit dem Bericht nicht einverstanden sind - ein Widerspruch im verwaltungsrechtlichen Sinn ist das aber eindeutig nicht. Die Klinik muss sich auch zu den Einwänden des Patienten nicht äußern.......was eine Behörde im Widerspruchsverfahren tun muss. Aber ist ja egal.........im Forum kann ja jede Meinung vertreten werden.
Nachfrageram 19.02.2026 | 18:30
Es geht nicht um eine Goldwaage sondern darum, dass hier immer wieder mal Fragen zum Thema Reha-Bericht kommen und User gerne darauf verweisen, dass der Experte ganz sicher eine korrekte Antwort geben wird. Und es gibt genug Leute, die sagen, das habe ich da gelesen, dann muss das auch stimmen.
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