Hallo Martin,
grundsätzlich hat im Falle des Todes der hinterbliebene Ehegatte einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat.
In den ersten 3 Kalendermonaten erfolgt die Rentenzahlung in Höhe von 100 % der Rente des Verstorbenen.
Ab dem 4. Kalendermonat wird die Rente auf 55 oder 60 % abgesenkt, abhängig vom Alter der Ehepartner und dem Eheschließungsdatum. Darüber hinaus wird ab diesem Zeitpunkt auch die Einkommensanrechnung geprüft. Bei einem höheren Einkommen kann es dazu führen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht und keine Rentenzahlung erfolgt.
Sobald sich eine Einkommensänderung ergibt, ist diese mitzuteilen.Daraufhin prüft der Rentenversicherungsträger erneut die Höhe der Hinterbliebenenrente.
Es gibt keinen Verfahrensunterschied zwischen Selbstständigen, Arbeitnehmern oder anderen Leistungsbeziehern.
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