Hallo helgoland,
der Hinzuverdienst neben dem Bezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich aus § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Bei Arbeitslosengeld I wird das der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt für die Berechnung des Hinzuverdienstes herangezogen und nicht das tatsächlich gezahlte Arbeitslosengeld. Dies ist eine gesetzliche Regelung, die der Rentenversicherungsträger zu beachten hat.
Weshalb die Agentur für Arbeit bei Ihnen eine Kürzung vorgenommen hat, sollte dort geklärt werden.