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Experten-Antwort

Frage zur Kindererziehungszeit

von Jutta Wendler27.12.2023 | 00:14
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Was beinhaltet das Formular V100?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jutta Wendler,

 

beim V0100 handelt es sich um den Antrag auf Kontenklärung. In einer Kontenklärung überprüft Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger Ihr gesamtes Versicherungskonto. Hierbei kann es erforderlich sein, eventuelle Lücken zu schließen da nicht alle für eine spätere Rente relevanten Zeiten maschinell übermittelt werden. Zum Beispiel fließen Zeiten der Schulausbildung oder Kindererziehungszeiten nicht automatisch ins Rentenkonto, sondern können nur auf Antrag zugespeichert werden.

 

Um später einen nahtlosen Übergang in eine korrekte Rentenzahlung zu gewährleisten, sollte das Rentenkonto möglichst frühzeitig überprüft und vervollständigt werden.

 

Die entsprechenden Anträge und Erläuterungen zu den Anträgen finden Sie hier:

 

V0100 - Antrag auf Kontenklärung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0100.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

V0110 - Erläuterungen zum Antrag auf Kontenklärung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0110.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Möchten Sie ausschließlich Kindererziehungszeiten geltend machen, benötigen Sie folgenden Vordruck:

V0800 - Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0800.pdf?__blob=publicationFile&v=5

 

V0810 - Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0810.pdf?__blob=publicationFile&v=5

 

Zusatzfragebogen Kindererziehungszeiten

V0805 - Zusatzfragebogen zur Kindererziehung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0805.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

V0811 - Erläuterungen zum Zusatzfragebogen zur Kindererziehung

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0811.pdf?__blob=publicationFile&v=1

 

Eine Übersicht über alle Formulare zur Kontenklärung finden Sie hier:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SiteGlobals/Forms/Suche/DE/DRV/Expertensuche_Formular_Gruppe.html?templateQueryString=kontenklärung&groupName_str=formulare

 

 

Die notwendigen Formulare müssen übrigens nicht zwingend ausgedruckt, „analog“ ausgefüllt und per Post an den Rentenversicherungsträger versandt werden. Vielmehr können Sie über die Online-Services Ihren Kontenklärungsantrag auch online stellen. Wie dies funktioniert, erklärt zum Beispiel folgender Artikel:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/KnappschaftBahnSee/DE/Aktuelles/Meldungen/2022/220818_onlinedienste.html.

 

Hier geht es auch direkt zum Online-Service „e-Antrag“:

https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?zugang=OK#

Den Antrag auf Kontenklärung und den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Kindererziehung finden Sie hier unter der Rubrik „Versicherung“.


 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Sebastianam 27.12.2023 | 03:22
Formular V100 ist der Antrag auf Kontenklärung. Irgendwann wird jeder von der Rentenversicherung zur Kontenklärung aufgefordert. Wenn es nicht eilt, können Sie einfach darauf warten. Wenn Sie von sich aus tätig werden wollen, dann können Sie den Antrag auf Kontenklärung per Formular V100 selbst stellen. Wenn Sie das tun wollen, dann sollten Sie sich zuvor einen Versicherungsverlauf zuschicken lassen (wenn Sie ihn nicht schon vorliegen haben). Beim Antrag auf Kontenklärung machen Sie dann im Wesentlichen 2 Dinge: Erstens geben Sie alles an was in diesem Versicherungsverlauf noch nicht enthalten ist (wie z.B. Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten, Schulzeiten, Zeiten im Ausland oder andere Anrechnungszeiten falls nicht schon im Versicherungsverlauf vermerkt). Zweitens korrigieren Sie - falls vorhanden - Falschangaben im Versicherungsverlauf. Bei beiden Dingen müssen Sie in der Regel Nachweise vorlegen. Zu beachten sind vor allem 2 Dinge: 1) Sie sollten alles vollständig angeben, da nach einer Kontenklärung ggf Zeiten im Versicherungsverlauf per Bescheid rechtsverbindlich festgesetzt werden. Eine nachträgliche Änderung ist dann oft praktisch nicht mehr oder nur noch schwer möglich. Schauen Sie sich deshalb bevor Sie Antrag V100 stellen Ihren Versicherungsverlauf genau an und stellen Sie sicher, dass Sie alle fehlenden Angaben machen und nachweisen können. 2) Stellen Sie sicher, dass Sie keine Angaben machen müssen, bei denen Sie sich selbst schädigen. Haben Sie z.B. Zeiten der Selbstständigkeit, die der Versicherung noch nicht bekannt sind, so kann es sein, dass die Angabe solcher Zeiten ein aufwendiges Prüfverfahren nach potenzieller Scheinselbstständigkeit nach sich zieht. In dem Fall (oder bei ähnlichen Konstellationen) kann es sinnvoll sein keinen Antrag V100 zu stellen und stattdessen abzuwarten bis Sie von der Rentenversicherung zur Kontenklärung aufgefordert werden, da bis dahin z.B. die Scheinselbststänidgkeit längst verjährt sein kann.
Unerhörtam 27.12.2023 | 07:50
Zitat von Sebastian anzeigenausblenden
Sebastian schrieb

Formular V100 ist der Antrag auf Kontenklärung. Irgendwann wird jeder von der Rentenversicherung zur Kontenklärung aufgefordert. Wenn es nicht eilt, können Sie einfach darauf warten. Wenn Sie von sich aus tätig werden wollen, dann können Sie den Antrag auf Kontenklärung per Formular V100 selbst stellen. Wenn Sie das tun wollen, dann sollten Sie sich zuvor einen Versicherungsverlauf zuschicken lassen (wenn Sie ihn nicht schon vorliegen haben). Beim Antrag auf Kontenklärung machen Sie dann im Wesentlichen 2 Dinge: Erstens geben Sie alles an was in diesem Versicherungsverlauf noch nicht enthalten ist (wie z.B. Kindererziehungszeiten, Ausbildungszeiten, Schulzeiten, Zeiten im Ausland oder andere Anrechnungszeiten falls nicht schon im Versicherungsverlauf vermerkt). Zweitens korrigieren Sie - falls vorhanden - Falschangaben im Versicherungsverlauf. Bei beiden Dingen müssen Sie in der Regel Nachweise vorlegen.

Zu beachten sind vor allem 2 Dinge:

1) Sie sollten alles vollständig angeben, da nach einer Kontenklärung ggf Zeiten im Versicherungsverlauf per Bescheid rechtsverbindlich festgesetzt werden. Eine nachträgliche Änderung ist dann oft praktisch nicht mehr oder nur noch schwer möglich. Schauen Sie sich deshalb bevor Sie Antrag V100 stellen Ihren Versicherungsverlauf genau an und stellen Sie sicher, dass Sie alle fehlenden Angaben machen und nachweisen können.

2) Stellen Sie sicher, dass Sie keine Angaben machen müssen, bei denen Sie sich selbst schädigen. Haben Sie z.B. Zeiten der Selbstständigkeit, die der Versicherung noch nicht bekannt sind, so kann es sein, dass die Angabe solcher Zeiten ein aufwendiges Prüfverfahren nach potenzieller Scheinselbstständigkeit nach sich zieht. In dem Fall (oder bei ähnlichen Konstellationen) kann es sinnvoll sein keinen Antrag V100 zu stellen und stattdessen abzuwarten bis Sie von der Rentenversicherung zur Kontenklärung aufgefordert werden, da bis dahin z.B. die Scheinselbststänidgkeit längst verjährt sein kann.

Die Aussagen von Ihnen zum wissentlichen Verschweigen der Selbständigkeit, sind ein Aufruf zum Betrug und nicht das erste Mal, dass Sie hier unangenehm auffallen. Ich hoffe, die Experten werden das zum Anlass nehmen, Sie zu maßregeln. Eine derartige Person wie Sie in einem Rentenforum, ist einfach unzumutbar.
Trolljägeram 27.12.2023 | 08:02
Zitat von Unerhört anzeigenausblenden
Dieser @Sebastian ist hier schon oft mit falschen oder inhaltsleeren Antworten aufgefallen. Eine Schande für dieses Forum. Man fragt sich, was er hier mit seinen Beiträgen bezweckt? Eine Hilfe ist er in keinem Fall.
Sebastianam 27.12.2023 | 08:51
Zitat von Unerhört anzeigenausblenden
Sie verstehen mich falsch.. Wenn Sie als Selbstständiger versicherungspflichtig sind, dann müssen Sie das natürlich innerhalb der gesetzlich geltenden Fristen melden. Das ist ja wohl selbstverständlich und darauf bezieht sich meine Anmerkung auch gar nicht. Meine Anmerkung war nur für den Fall gedacht, dass eine Selbstständigkeit nicht meldepflichtig ist. Wenn Sie aber einen Antrag auf Kontenklärung stellen, mag es gut sein, dass aus irgendwelchen Nachweisen, die Sie in dem Zusammenhang einreichen, hervorgeht, dass Sie selbstständig waren. Die Rentenversicherung prüft dann gegebenenfalls, ob die Selbstständigkeit vielleicht doch meldepflichtig war und / oder ob eine Scheinselbstständigkeit vorlag. Ein solches Verfahren ist unter Umständen mit großem Aufwand verbunden; deshalb empfehle ich ein solches Verfahren falls möglich und rechtlich zulässig zu vermeiden, nicht mehr und nicht weniger. Wer gesetzlich dazu verpflichtet ist der Rentenversicherung Angaben zu machen, der muss dies natürlich tun, keine Frage.
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