Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenSehr geehrte Sonne,
Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung werden in der Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt und können nach § 71 SGB VI einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach der Gesamtleistungsbewertung erhalten.
Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Zeiten insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Anerkennung kann auch für die Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen, entsprechend dem tatsächlichen Umfang der Ausbildung; eine günstigere Bewertung erhalten die Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr jedoch nicht.
Als beitragsgeminderte Zeit werden ab dem Rentenbeginn 01.01.2009 jedoch nur noch 36 Kalendermonate der beruflichen Ausbildung bewertet. § 74 SGB VI sieht zudem vor, dass die Bewertung der Zeiten einer beruflichen Ausbildung und der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zusammen auf einen Zeitraum von max. 36 Kalendermonaten begrenzt wird, wobei die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme den Vorrang haben.
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