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Experten-Antwort

Frage zur nachträglichen Änderung des Rentenbezuges

von Schon Altersrentner18.08.2025 | 13:22
409 Ansichten
8 Antworten
Hallo zusammen, ich bin 68 Jahre alt und arbeite noch neben dem Rentenbezug zu 75 %. Ich habe mich von vom Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung befreien lassen. Allerdings muss mein Arbeitgeber seinen Anteil abführen, ohne dass es sich für mich auswirkt. Meine Frage: kann ich den Rentenbezug auch nachträglich noch auf 99,9 % ändern lassen. Fallen dann für mich automatisch wieder die Beiträge zur Rentenversicherung an oder habe ich dann die Wahlfreiheit? Für eine Information hierzu bin ich sehr dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.08.2025 | 08:51

Hallo Schon Altersrentner,

 

wir gehen davon aus, dass Sie eine Altersvollrente beziehen. Sie haben die Regelaltersgrenze bereits erreicht und sind somit versicherungsfrei kraft Gesetzes. Das heißt, Sie zahlen keine Beiträge mehr zu Rentenversicherung, nur der Arbeitgeber muss noch seine Beiträge entrichten. Wenn Sie auf eine Teilrente wechseln, auch wenn Sie die Regelaltersgrenze schon erreicht haben, werden Sie wieder versicherungspflichtig.

 

Zum ersten Juli erhöht sich dann Ihre Rente aus den Beiträgen des Vorjahres.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

7 Antworten

Königam 18.08.2025 | 13:23
Nein, so eine Änderung geht nur für die Zukunft!
Schon altersrentneram 18.08.2025 | 20:13
Danke für die Antwort Es ist klar dass die Befreiung nicht für die Vergangenheit sondern zukünftig gilt. Es geht mir darum ob ich bei 99,9 % Rentenbezug wieder Beiträge zur Rentenversicherung leisten muss oder dies freigestellt ist. Ich hoffe meine Frage ist jetzt verstandlich.
PeterTam 19.08.2025 | 04:48
Meine Frau bekommt eine vorgezogene Altersrente ( 63 mit Abschlägen ) bei einem Rentenbezug von 99,9 % und geht weiterhin arbeiten. Sie zahlt ganz normal ihren Beitrag zur Rentenversicherung. Erst bei Eintritt in die Regelaltersrente ( je nach Geburtsjahr ab 67 ) braucht sie keine Beiträge mehr leisten. Ganz im Gegenteil. Sie bekommt dann, ihre normalerweise geleisteten Beiträge, als Gehalt obendrauf. Der AG allerdings zahlt seinen Beitrag, ohne Auswirkung auf deine Rente, weiterhin ein. So mein Kentnisstand.
PeterTam 19.08.2025 | 04:57
Man kann jederzeit seine Vollrente in eine Teilrente umwandeln lassen und umgekehrt. Dies ändert jedoch nicht eine einmal abgegebene Erklärung zum Verzicht auf die RV-Pflicht. Sie gilt immer für das Beschäftigungsverhältnis. Rein theoretisch müsste man kündigen und, nach einer Wartezeit von einem Monat, wieder einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.
Xaveram 19.08.2025 | 05:26
Schon altersrentner schrieb

Danke für die Antwort Es ist klar dass die Befreiung nicht für die Vergangenheit sondern zukünftig gilt. Es geht mir darum ob ich bei 99,9 % Rentenbezug wieder Beiträge zur Rentenversicherung leisten muss oder dies freigestellt ist. Ich hoffe meine Frage ist jetzt verstandlich.

Als Bezieher einer Teilrente besteht - auch nach Erreichend er Regelaltersgrenze - immer Versicherungspflicht. Ab Beginn der Teilrente zahlen Sie wieder Beiträge zur Rentenversicherung. Immer zum 1. Juli eines Jahres erhöht sich Ihre Rente aus den Beiträgen, die im Vorjahr gezahlt wurden. Über die Umstellung in eine Teilrente müssen Sie natürlich Ihren Arbeitgeber informieren, damit dieser Sie richtige anmelden kann.
Feliam 19.08.2025 | 05:27
Sie können jederzeit Ihrem AG gegenüber erklären, dass für Sie wieder die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden sollen, dafür ist keine Teilrente erforderlich. Bedenken Sie allerdings, was Ihnen dann vom Gehalt abgezogen wird und wie hoch am Ende die Erhöhung der Rente durch diese Beiträge ausfällt. In der Regel wird das nur interessant bei einer sehr hohen Lebenserwartung.
Siaam 19.08.2025 | 05:33
Bei Bezug einer Vollrente sind Sie ab Erreichen der Regelaltersgrenze - Kraft Gesetz - versicherungsfrei und zahlen keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr. Sie haben sich nicht von der Rentenversicherung befreien lassen! Falls Sie wieder Beiträge zur RV zahlen möchten, können Sie einfach gegenüber Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung abgeben, dann zahlen Sie für die Zukunft wieder Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Erklärung gilt bis zum Ende dieser Beschäftigung. Der Bezug einer Teilrente bewirkt immer Versicherungspflicht in der RV und Sie hätten im Falle einer längeren Erkrankung ggf. wieder Anspruch auf Krankengeld.
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