Hallo Beppo,
während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation auf Kosten der Rentenversicherung haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistung Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Nach Ihren Ausführungen, dürfte es somit wahrscheinlich sein, dass Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld haben werden.
Bezüglich einer evtl. von der Reha-Klinik für erforderlich gehaltenen anschließenden Stufenweisen Wiedereingliederung verhält es sich so, dass wenn sie diese innerhalb von 4 Wochen nach dem Ende der Leistung antreten und während der Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Grundanspruch auf Übergangsgeld von der Rentenversicherung gegeben ist, Sie auch für die Dauer der Stufenweisen Wiedereingliederung einen grundsätzlichen Anspruch auf Übergangsgeld haben.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger über Ihren tatsächlichen Anspruch, da diesem alle entscheidungsrelevanten Daten vorliegen dürften.