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Experten-Antwort

Fragen zur Erziehungsrente

von Witwe26.05.2014 | 08:20
857 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, ich stehe vor der Entscheidung Erziehungsrente oder Witwenrente ... Gilt bei der Erziehungsrente auch die Hinzuverdienstgrenze von 742,90 € (plus Kinder) ? Wenn ich mich für die Erziehungsrente entscheiden sollte, wird für meine Kinder weiter die Halbwaisenrente gezahlt ? Vielen Dank für schnelle Hilfe - bis zu meinem Beratungstermin im Rathaus dauert es leider noch 14 Taqe ...

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Hinzuverdienstgrenzen (hier eigentlich Einkommensanrechnung) ist bei der Erziehungsrente und der Witwenrente identisch. Ihre Kinder erhalten selbstverständlich weiterhin die Waisenrenten. Möglicherweise könnten die Waisenrenten nach dem durchgeführten Rentesplitting geringfügig um einen Teil der übertragenen Renteanwartschaften sinken.

@Fritz, @ Kai-Uwe, das Wahlrecht ergibt sich aus § 47 Abs. 2 SGB VI, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde. !

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2 Antworten

Kai-Uweam 26.05.2014 | 09:51
Hallo! Mich wundert, dass Ihnen die Entscheidung obliegt, zwischen Witwenrente und Erziehungsrente auszusuchen, aber egal: Nach §97 Abs.1 SGB VI gelten die Freibetragsregelungen für alle Hinterbliebenenrenten (also auch die Erziehungsrente). Der Anspruch der Halbwaisenrente ist unabhängig von Ihrem Rentenanspruch zu betrachten. Die Halbwaisenrenten werden gezahlt, bis die Kinder jeweils 18 sind oder solange sich die Kinder über 18 noch in einem Ausbildungsverhältnis befinden. In den Anspruchsvoraussetzungen für eine Halbwaisenrente ist keine Unterscheidung zu treffen, welche Rente denn der noch lebende Elternteil bezieht (vgl. §48 SGB VI). Grüße!
Fritzam 26.05.2014 | 09:47
Eine Erziehungsrente steht Ihnen ja nur zu wenn Sie geschieden sind und dann haben Sie keinen Anspruch auf Witwenrente. Witwe können Sie nur werden wenn Sie rechtsgültig verheiratet sind. Die Erziehungsrente wird aus ihrer eigenen Rentenversicherung gezahlt und nicht aus der Versicherung des Verstorbenen. Es gilt auch hier die Einkommensanrechnung 742,90 + Kinder. Anspruch auf Halbwaisenrente für die Kinder haben Sie trotzdem noch.
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