Die Hinzuverdienstgrenzen (hier eigentlich Einkommensanrechnung) ist bei der Erziehungsrente und der Witwenrente identisch. Ihre Kinder erhalten selbstverständlich weiterhin die Waisenrenten. Möglicherweise könnten die Waisenrenten nach dem durchgeführten Rentesplitting geringfügig um einen Teil der übertragenen Renteanwartschaften sinken.
@Fritz, @ Kai-Uwe, das Wahlrecht ergibt sich aus § 47 Abs. 2 SGB VI, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde. !