Bei der Nahtlosigkeitsregelung handelt es sich um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes (§145 SGB III). Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Erwerbsminderung noch nicht abschließend entschieden hat (laufendes Rentenverfahren). Ein paralleler Rentenantrag ist somit nicht nur möglich, sondern nötig (Antragsfrist muss eingehalten werden).Ob die sonstigen Voraussetzungen für die Nahtlosigkeitsregelungen erfüllt werden, prüft die Agentur für Arbeit. Anderenfalls müssten Sie Hilfe zum laufenden Unterhalt beantragen. Vereinbaren Sie umgehend einen Termin zur Antragstellung der Erwerbsminderungsrente und sprechen Sie Ihre persönliche Situation mit der Agentur für Arbeit ab.