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Fragen zur Verwaltungspraxis bei Widerspruchsverfahren

von Koulchen25.01.2009 | 19:41
2191 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Mann hat gestern einen Brief der DRV erhalten, in dem sein Widerspruch gegen die Höhe einiger nachzuzahlender Pflichtversicherungsbeiträge durch Entscheidung des Widerspruchsausschusses endgültig abgelehnt wurde. Dazu habe ich drei Fragen: 1. Mein Mann hat sich in seinem Widerspruch ausdrücklich darauf berufen, daß er für die fraglichen acht Beiträge die Anwendung der Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a SGB VI) beantragt hatte, auch wenn es implizit war, weil er damals von der Existenz dieser Klausel nichts wußte. Er hatte mit Einreichen eines ESt-Bescheids darauf hingewiesen, daß sein aktuelles Monatseinkommen wesentlich niedriger sei als das im Bescheid ausgewiesene, und hatte einen konkreten Betrag angegeben. Es wurde nie nach Unterlagen dazu gefragt, obwohl wir im Nachhinein der Auffassung sind (§ 16 Abs. 3 SGB I und Abschnitt 8.2.1 des Rechtshandbuchs der rvLiteratur), daß die DRV hier in der Pflicht gewesen wäre, entsprechende Unterlagen anzufordern. In der endgültigen Entscheidung durch den Widerspruchsausschuß wurde mit keinem Wort mehr auf die Sozialklausel eingegangen, obwohl mein Mann die oben in Klammern gesetzten Quellen für seine Rechtsauffassung dazu angegeben hatte. Es wurde lapidar festgestellt, daß die Beitragsberechnung korrekt nach § 165 SGB VI erfolgt sei - auf dessen Abs. 1a wurde nicht eingegangen. Ist so etwas normal? Kann man dagegen nichts mehr unternehmen als klagen? 2. Daß im Widerspruchsverfahren Gebühren anfallen, wenn man "unterliegt", war uns nicht bekannt. Es wurde auch nirgendwo auf dem ursprünglichen Bescheid angegeben. Ist das dann überhaupt in Ordnung? 3. Es werden zusätzlich Säumniszuschläge eingefordert. Ist das grundsätzlich zulässig, obwohl wir innerhalb eines Monats nach Eingang des Bescheids über die nachzuzahlenden Pflichtbeiträge geschrieben hatten, daß bereits viereinhalb Jahre vorher eine Einzugsermächtigung erteilt wurde? Zwar hatte mein Mann Ratenzahlung für die Beiträge nach Klärung der Beitragshöhe beantragt, da er seit einigen Monaten arbeitsunfähig ist. Aber die Säumniszuschläge trotz erteilter Einzugsermächtigung - das kann es doch nicht sein! Und zum letzten Thema noch mal: Wir haben das Problem, daß es bei einer Klage viel zu lange bis zur Gerichtsentscheidung dauern würde. Mit dem März-Beitrag hätte mein Mann die 15 Pflichtversicherungsbeiträge voll, die er für eine eventuell im Anschluß an die beantragte medizinische Reha für sinnvoll befundene "berufliche" Reha als Voraussetzung benötigt. Immerhin haben wir übers Wochenende herausgefunden, daß auch nach einer zweiten Existenzgründung, die mein Mann durchgezogen hat, in den nächsten drei Jahren nur der halbe Regelbeitrag zu zahlen ist, was die horrende Nachzahlung zumindest um 600 EUR drücken würde. Wenn wir jetzt das Geld doch irgendwie mit zusammengebissenen Zähnen zusammenkratzen und die Beiträge entsprechend (mit diesen "runtergesetzten" vier Beiträgen wegen zweiter Existenzgründung) am Stück überweisen würden, dürften doch eigentlich keine weiteren Säumniszuschläge anfallen, oder? Im schlechtesten Fall würden nur die Säumniszuschläge für den Differenzbetrag dieser vier Monate anfallen, falls der halbe Regelbeitrag aus irgendwelchen Gründen nicht akzeptiert würde - oder sehe ich das falsch? Vielen Dank im voraus für die Antworten (wenn möglich mit Belegen aus dem SGB VI) Koulchen

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Koulchen,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zur Frage der korrekten Anwendung der sogenannten Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a SGB VI) und zu den Säumniszuschlägen im Einzelfall Ihres Mannes im Rahmen dieses Forums leider nicht Stellung nehmen kann. Dazu wäre die genaue Kenntnis des Verwaltungsvorganges unabdingbar. Die Schilderung in Ihrem Beitrag reicht für eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes leider nicht aus und würde wohl auch den rahmen dieses Forums sprengen.

Zur Frage der Kostenerstattung möchte ich auf die Beiträge der übrigen User verweisen - diese scheint sich ja zwischenzeitlich geklärt zu haben. Anmerken möchte ich hierzu lediglich noch, dass im Falle der teilweisen Abhilfe regelmäßig auch eine Quotelung bei der Kostenerstattung durchgeführt wird. Dies ist nicht nur üblich, sondern durchaus auch rechtmäßig (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X: SOWEIT der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.)

Soweit Sie weiter gegen die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers vorgehen wollen, bleibt Ihnen letztlich tatsächlich nur die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzulegen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Koulchen,

ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass die Neuberechnung der Grund für die Quotelung der Kosten ist. Warum im Widerspruchsbescheid nicht auf Ihre Einlassungen zu den Säumniszuschlägen eingegangen wurde, kann ich allerdings auch nicht nachvollziehen.

10 Antworten

Chrisam 25.01.2009 | 20:48
Ihr Anliegen strengt doch den Rahmen eines Forums. Gegen den Bescheid können Sie nur noch Klage einreichen. Kosten entstehen vor dem Sozialgericht und im Widerspruchsverfahren aber keine, wenn Sie sich selber vertreten.
Schadeam 25.01.2009 | 21:28
auch ich gebe Chris Recht - da ist ein online Forum schlicht überfordert. Selbst wenn Ihnen jemand im Forum "Aussicht auf Erfolg" versprechen würde, müssten Sie Klage führen, weil die DRV ja bereits im Widerspruch entschieden hat. Wann und wie ein Richter beim SG entscheidet, das wissen die Götter. Und alles kann man halt nicht wollen: einerseits den billigsten Beitrag, bzw. so wenig wie möglich zahlen wollen / andererseits aber jede Leistung abgreifen wollen: med. Reha, berufliche Reha und im Negativfall gegen jede Entscheidung vorgehen....
Koulchenam 25.01.2009 | 21:28
Hallo Chris, das hatten wir auch gedacht, daß nicht nur vor dem Sozialgericht, sondern auch schon im Widerspruchsverfahren keine Kosten für uns entstehen. Sieht allerdings nach § 63 SGB X jetzt doch anders aus - Abs. 1 geht wie folgt los: "Soweit der Widerspruch erfolgreich ist". Nur dann würden laut diesem Paragraphen im Vorverfahren die Kosten erstattet. Für das eigentliche Gerichtsverfahren, falls es dazu kommen würde, bestünde nach § 64 SGB X Kostenfreiheit. Andererseits habe ich ein Erinnerungsfragment im Hinterkopf, daß auf Bescheiden von anderen Sozialversicherungsträgern auf die Kostenpflicht im Widerspruchsverfahren hingewiesen wurde; muß mal danach suchen. Zur Nichtberücksichtigung des Antrags auf Anwendung der Sozialklausel werde ich noch mal recherchieren, ob ich dazu nicht irgendwas Erhellendes im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB X finde, der besagt: "Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen." Viele Grüße Koulchen
Chrisam 26.01.2009 | 06:18
Die Sozialleistungsträger weisen auf die Kosten hin, wenn IHNEN Kosten entstanden sind. Wenn Sie dann erfolgreich sind, können Sie die Kosten geltend machen. Der Hinweis auf die Kosten ist zwingend erforderlich.
Koulchenam 26.01.2009 | 11:11
Hallo Chris, können Sie mir vielleicht noch sagen, wo ich die Info dazu finde, daß die Kosten vorher bekanntgemacht werden müssen? Würde uns sehr helfen! Vielen Dank und Gruß Koulchen
Koulchenam 26.01.2009 | 10:59
Hallo Schade, es geht bei meinem Mann nicht ums "Abgreifen" von Sozialleistungen, sondern ums nackte Überleben. In seiner Branche bleiben ihm als Einzelunternehmer von jedem Euro, den er einnimmt, als Gewinn VOR Steuern und Sozialabgaben nur noch 25 Cent. Außerdem hat er in den 20 Jahren als Arbeiter und angestellter Polier, in denen er sich in endlosen Überstunden die Knie kaputtgeschafft hat, wirklich mehr als genug in die Rentenversicherung eingezahlt. Also bitte ein bißchen Vorsicht mit solchen vorschnellen Pauschalurteilen! Weil es jetzt einigermaßen zügig vorangehen muß, werden wir die Beitragsfestsetzung auch weitestgehend akzeptieren, also nicht klagen. Die anderen beiden Punkte, nämlich Säumniszuschläge und vorher nicht angekündigte Kosten, wollen wir allerdings nicht klaglos hinnehmen. Viele Grüße Koulchen
Haraldam 26.01.2009 | 14:31
Hallo, es entstehen Ihnen keine Kosten! Nochmals (es wurde bereits gesagt): S i e können für Ihre Kosten (z.B. Porto) keine Kostenerstattung verlangen; nichts anderes sagt die Entscheidung im Widerspruchsbescheid. Harald
Koulchenam 26.01.2009 | 14:45
Hallo Harald, alles klar, ich habe es wohl vorher falsch herum verstanden. Dann wundert mich nur der Satz: "Die zur zweckdienlichen Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen sind zu einem Viertel zu erstatten." Ich dachte immer, ganz oder gar nicht. Und wenn wir teilweise recht hätten, wäre dann nicht der gesamte Betrag zu erstatten? Viele Grüße Koulchen
Koulchenam 26.01.2009 | 17:01
Hallo Experte, ich verstehe das schon, daß dieser Fall ein bißchen zu speziell für ein allgemeines Forum ist. Wir wollen das Beitragsthema auch gar nicht unbedingt weiterverfolgen, weil es für meinen Mann im Moment sicherlich sinnvoller ist, erst einmal die 15 Beitragsjahre vollzubekommen, die er für die Leistungen zur Teilhabe benötigt. Die medizinische Reha wird wohl in den nächsten Tagen von der Krankenkasse bewilligt (wurde von der DRV eben wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorher abgelehnt), und es ist nicht unwahrscheinlich, daß sich eine "berufliche" Reha anschließt. Sofern diese ab März startet, wären die Voraussetzungen erfüllt. Es hat uns halt nur ziemlich verwundert, daß in der Begründung der Ablehnung überhaupt nicht mehr auf die Sozialklausel eingegangen wurde ... Zur Quotelung der Kosten ist mir gerade eben der Geistesblitz gekommen: Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde für einen bestimmten Zeitraum eine Neuberechnung durchgeführt, weil dafür nicht der einkommensgerechte, sondern der halbe Regelbeitrag für Junghandwerker heranzuziehen war. Das könnte es doch sein, oder? Viele Grüße Koulchen
Haraldam 27.01.2009 | 08:24
>>>Zur Quotelung der Kosten ist mir gerade eben der Geistesblitz gekommen: Während des laufenden Widerspruchsverfahrens wurde für einen bestimmten Zeitraum eine Neuberechnung durchgeführt, weil dafür nicht der einkommensgerechte, sondern der halbe Regelbeitrag für Junghandwerker heranzuziehen war. Das könnte es doch sein, oder?<<< Das wird es wohl sein. Gruß Harald
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