Hallo Koulchen,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich zur Frage der korrekten Anwendung der sogenannten Sozialklausel (§ 165 Abs. 1a SGB VI) und zu den Säumniszuschlägen im Einzelfall Ihres Mannes im Rahmen dieses Forums leider nicht Stellung nehmen kann. Dazu wäre die genaue Kenntnis des Verwaltungsvorganges unabdingbar. Die Schilderung in Ihrem Beitrag reicht für eine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes leider nicht aus und würde wohl auch den rahmen dieses Forums sprengen.
Zur Frage der Kostenerstattung möchte ich auf die Beiträge der übrigen User verweisen - diese scheint sich ja zwischenzeitlich geklärt zu haben. Anmerken möchte ich hierzu lediglich noch, dass im Falle der teilweisen Abhilfe regelmäßig auch eine Quotelung bei der Kostenerstattung durchgeführt wird. Dies ist nicht nur üblich, sondern durchaus auch rechtmäßig (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X: SOWEIT der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.)
Soweit Sie weiter gegen die Entscheidung Ihres Rentenversicherungsträgers vorgehen wollen, bleibt Ihnen letztlich tatsächlich nur die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzulegen.