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Experten-Antwort

Frau Beamtin, Mann Angestellter: wem Erziehungszeiten zurechnen?

von Maddi15.03.2020 | 08:05
190 Ansichten
7 Antworten
Hallo Zusammen, meine Frau (Beamtin) und ich (Angestellter) haben am 04.07.2019 Nachwuchs bekommen. Meine Frau hat daraufhin ein Jahr Elternzeit genommen (bis 04.07.2020). Ich möchte von 04.05. - 04.08.2020 Elternzeit nehmen. Damit überschneiden sich unsere Elternzeiten um zwei Monate (Mai und Juni). Macht es wirtschaftlich für die späteren Rentenansprüche Sinn für diese zwei Monate die Erziehungszeit bei mir anrechnen zu lassen, oder sollen die weiterhin bei meiner Frau angerechnet werden? Wir wohnen in Bayern, sofern das relevant sein sollte. Viele Grüße

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 17.03.2020 | 10:14

Hallo Maddi,

sie haben bereits viele wichtige Hinweise erhalten. Für Eltern, bei denen Kindererziehungszeiten sowohl bei einem Elternteil in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch dem anderen Elternteil in der späteren Versorgung berücksichtigt werden können, empfehlen wir zusätzlich, vor Abgabe einer Erklärung sich auch mit der zuständigen Personaldienststelle in Verbindung zu setzen.

Viele Grüße, Ihr Expertenteam der deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Klugpuperam 15.03.2020 | 11:13
Es ist erst einmal die Frage, was Sie hinsichtlich der Erziehungszeiten gegenüber dem Dienstherrn Ihrer Frau erklärt haben. Diese Erklärung gilt auch gegenüber der Rentenversicherung. Ansonsten wäre es ohnehin nur relevant, wenn das Kind am Monatsersten geboren ist. Dann wäre über 2 Monate freiwillige Beiträge nachzudenken. Schauen Sie einmal nach, was sie so alles an Erklärung unterschrieben haben. Wahrscheinlich ist der Drops schon gelutscht.
W°lfgangam 15.03.2020 | 18:48
Hallo Maddi, 3 Überlegungen vorab: 1. als Angestellter fallen bei Ihnen zunächst 2 Monate im Rentenkonto aus, Juni + Juli, die angekratzten Monate Mai + August zählen zeitlich als volle Monate. 2. Auch bei BeamtInnen werden Erziehungszeiten berücksichtigt. 3. Es gibt eine Überschneidung der gemeinsamen/gleichwertigen Erziehungszeit von 04.05. - 04.07. Zu 1. Der Finanzielle Wert der Erziehungszeit in Ihrem Rentenkonto für die 2 Monate beträgt rd. 5,50 € Monatsrente. Der ggf. erhöhende Wert der ganzen noch gut 2-jährigen Erziehungszeit/Pflichtbeitragszeit bis zum 3. Lbj. des Kindes neben Ihrer parallelen Beschäftigungszeit kann auf rd. 80 € zugehen, sofern Ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungseinkommen 40.000 brutto im Jahr nicht überschreitet. Zu 2. Für Kindererziehung gibt es auch in der späteren erhöhte Pension erhöhte Werte, sofern der dann max. mögliche Versorgungssatz nicht überschritten. Ungünstigenfalls werden Kinder in der Pension zur 'Null-Nr.'. Zu 3. Damit Ihnen die (kurze) Erziehungszeit überhaupt angerechnet werden kann, ist hier eine vorausschauende gemeinsame Erklärung für die DRV/Ihr Rentenkonto erforderlich, um Ihre 'Rentenlücke' Mai/Juni aufzufüllen ...ob Ihr Rentenschicksal an diesen 2 Monaten hängt, wage ich zu bezweifeln ;-) Für die ggf. rentenerhöhende ‚Restzeit‘ bis zum 3. Lebensjahr ist die gemeinsame Erklärung auch zwingend erforderlich. Die Kombination aller 3 Hintergründe - was ist für wen am Besten - kann hier nicht abschließend geklärt werden. Dafür nutzen Sie bitte die örtlichen Beratungsmöglichkeiten. Bedenken Sie dabei, dass zum Beamtenrecht für den anderen Elternteil grundsätzlich keine Wertung abgegeben werden kann. Gruß w.
Maddiam 16.03.2020 | 12:27
Super, vielen Dank schon mal für die Antworten! Gerne hätte ich mich persönlich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, die online Terminvereinbarung an meinem Ort weist allerdings keinen einzigen freien Termin aus, deswegen auch die Frage hier. Wenn ich es richtig verstanden habe, entstehen mir nur zwei Monate „Rentenlücke“, da unser kleiner am 04. geboren ist und die angerissenen Monate als ganze Monate der Rente angerechnet werden. In Summe bin ich von 04.05. - 04.08. in Elternzeit. Mai und August zählen voll in die Rente, nur Juni und Juli sind rentenmindernd. Da im Juli meine Frau wieder arbeiten geht und ich mich dann vorrangig um den Kleinen kümmere, müsste ich zumindest für diesen Monat einen Antrag zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten stellen. Wo/wie kann ich den einreichen? Dann würde ich nur den Juni „verlieren“ oder würden Sie einfach gar nichts machen, da es sich um so kleine Beträge handelt? VG
W°lfgangam 16.03.2020 | 19:16
Maddi schrieb

Super, vielen Dank schon mal für die Antworten! Gerne hätte ich mich persönlich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen, die online Terminvereinbarung an meinem Ort weist allerdings keinen einzigen freien Termin aus, deswegen auch die Frage hier.

Wenn ich es richtig verstanden habe, entstehen mir nur zwei Monate „Rentenlücke“, da unser kleiner am 04. geboren ist und die angerissenen Monate als ganze Monate der Rente angerechnet werden. In Summe bin ich von 04.05. - 04.08. in Elternzeit. Mai und August zählen voll in die Rente, nur Juni und Juli sind rentenmindernd. Da im Juli meine Frau wieder arbeiten geht und ich mich dann vorrangig um den Kleinen kümmere, müsste ich zumindest für diesen Monat einen Antrag zur Berücksichtigung von Erziehungszeiten stellen. Wo/wie kann ich den einreichen?

Dann würde ich nur den Juni „verlieren“ oder würden Sie einfach gar nichts machen, da es sich um so kleine Beträge handelt?

VG

Hallo Maddi, pragmatisch gesehen: ja ...und spart gleichzeitig viel Verwaltungs-/Antragsaufwand :-) Ist Ihr SV-Einkommen sehr gut, also jenseits der Beitragsbemessungsgrenze der DRV (aktuell 82.800 brutto/Jahr), ist das wirklich nur ein kleiner/unbedeutender Renten- und Zeitverlust - bezogen auch auf die dann nicht weiter rentensteigernde Erziehungszeit des Kindes bis zum 3. Lbj bei Ihnen. Da das individuell aber anders aussehen kann - und persönliche/zeitnahe Beratungen zz. nicht möglich sind - können Sie auch pro forma einen formlosen Antrag (Schriftform) an Ihre DRV stellen, dass Sie gern eine "gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeit" Ihres Kindes abgegeben würden, dass aber erst nach persönlicher Beratung entscheiden möchten ...sofern es der aktuelle Situation geschuldet in den nächsten Monaten wieder möglich ist. Damit sind Sie rechtssicher, was Fristen anbelangt, auf der sicheren Seite (Ihr Antragswille wirkt rückwirkend mit dem aktenkundigen 'Antragsbegehren') und können sich im Laufe des Jahres - wenn wieder Normalbetrieb in der öff. Verwaltung möglich ist - immer noch abschließend entscheiden. Gruß w.
Maddiam 17.03.2020 | 14:00
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
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