Hallo lEFTY,
ich bin etwas verwundert, dass Ihre Tochter in der selbständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist. Das von ihr ausgeübte Gewerbe fällt eigentlich nicht unter die Personenkreise, die in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind.
Oder hat Ihre Tochter einen Antrag auf Versicherungspflicht gestellt?
Unabhängig davon, nach welcher Vorschrift sie als selbständig Tätige versicherungspflichtig ist, muss sie im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und in den folgenden 3 Kalenderjahren grundsätzlich den sogenannten halben Regelbeitrag zahlen. Dieser beträgt im Jahr 2023 monatlich 315,74 Euro.
Sie kann aber auf Antrag auch den einkommensgerechten Beitrag zahlen. Maßgebend ist hier nicht der Umsatz, sondern das zu versteuernde Arbeitseinkommen. Dieses ist bei Beginn der Tätigkeit durch eine Bescheinigung des Steuerberaters oder durch eine gewissenhafte Selbsteinschätzung zu belegen. Später ist das Arbeitseinkommen aus den Einkommensteuerbescheiden anzusetzen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung