Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat.
Ferner darf die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen sein. Hier spielt es allerdings keine Rolle, ob die Erwerbstätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder freiberuflich ausgeübt wird.
Teilen Sie der Pflegekasse (Krankenkasse Ihrer Frau) umgehend mit, dass Sie die häusliche Pflege übernehmen, damit die Pflichtbeiträge durch die Krankenkasse für Sie gezahlt werden können.
Durch diese Pflichtversicherung entfällt allerdings die Berechtigung zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Setzen Sie sich zur Beendigung der freiwilligen Versicherung mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.