Guten Morgen Herr Kordes,
selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, haben sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sind bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht noch nicht erfüllt (zum Beispiel wegen Bestehens von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ( Jahresarbeitseinkommen bis 5400 Euro)oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers), beginnt die Meldefrist von drei Monaten erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungspflicht eintritt.
Sofern Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen und es sich möglicherweise um eine abhängige Beschäftigung handeln könnte, ist eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle beziehungsweise auf Antrag ( Formular V0027)der Beteiligten durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen.
Danke für die schnelle Antwort.
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