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Experten-Antwort

Freiberuflich Dozent Beitragspflicht

von Alexander Kordes19.06.2017 | 15:38
894 Ansichten
5 Antworten
Guten Tag, ich bin Diplom Informatiker und an einer Universität als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vollzeit angestellt. Ich möchte nun eine freiberufliche (Neben-)Tätigkeit als Dozent an einer privaten Hochschule ausüben. Es geht dabei um 60 * 45 min pro Jahr. Dies wird mit knapp 2900€ im Jahr vergütet. Bin ich dadurch Rentenversicherungspflichtig für die freiberufliche Tätigkeit? Muss ich z.B. das Formblatt V0020 ausfüllen um dies feststellen zu lassen? Was wäre noch zu beachten? Mit freundlichem Gruß

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 20.06.2017 | 08:59

Guten Morgen Herr Kordes,

selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, haben sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Sind bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht noch nicht erfüllt (zum Beispiel wegen Bestehens von Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ( Jahresarbeitseinkommen bis 5400 Euro)oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers), beginnt die Meldefrist von drei Monaten erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Versicherungspflicht eintritt.

Sofern Zweifel am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bestehen und es sich möglicherweise um eine abhängige Beschäftigung handeln könnte, ist eine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle beziehungsweise auf Antrag ( Formular V0027)der Beteiligten durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeizuführen.

4 Antworten

Manuelam 19.06.2017 | 16:20
Die Anzeige mit dem V020 währe schon nötig, da Versicherungspflicht dem Grunde nach vorliegt. Da das Einkommen aus dieser Tätigkeit allerdings im Schnitt unter 450 EUR pro Monat liegt dürfte keine Beitragspflicht bestehen.
Alexander Kordesam 19.06.2017 | 16:30
Danke für die schnelle Antwort.
Klugpuperam 19.06.2017 | 18:13
Den V0027 würde ich jedem "freiberuflichen" Dozenten ans Herz legen. Viele Bildungsträger scheinen zu glauben, dass Sozialabgaben etwas für die anderen sind und nicht für sie.
W*lfgangam 19.06.2017 | 19:53
Alexander Kordes schrieb

Danke für die schnelle Antwort.

Hallo Alexander Kordes, eine Dozententätigkeit (lehrende Tätigkeit) unterliegt zwar grundsätzlich der Versicherungspflicht, da aber nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit vorliegt, die nicht der Versicherungspflicht unterliegt (steuerrechtlicher Gewinn unter 5400 EUR/Jahr), besteht auch keine Anzeigepflicht gegenüber der DRV. Sie können natürlich auch die Versicherungsfreiheit in dieser Tätigkeit feststellen lassen (vermuten wir mal) und Verwaltung 'beschäftigen' ...kommen allerdings vielleicht noch andere/selbständige Tätigkeiten für Hinz&Kunz dazu, könnte das vielleicht dann erforderlich sein, das in der Summe feststellen zu lassen. Wobei mir allerdings die rote Lampe aufleuchtet: bei dieser Tätigkeit an _einer_ Hochschule/ein 'Auftraggeber' ist kritisch zu sehen, ob nicht sogar eine ganz normale Beschäftigung in Minijob-Form vorliegt/abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit zwingenden Arbeitgeber-Abgaben und für Sie die Option, die Versicherungspflicht bestehen zu lassen oder abzuwählen. Fazit: Es ist doch besser, den V0020 auszufüllen und die DRV entscheiden zu lassen! Der V0023 wäre auch geeignet, wo nur 'gefragt' wird ...letztendlich egal. Gruß w.
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