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Experten-Antwort

freiberuflich in der passiven ATZ

von PassiverATZLER09.05.2019 | 16:19
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5 Antworten

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Hallo , meinem Arbeitgeber ist es egal, wenn ich in der passiven ATZ freiberuflich tätig bin. Meine Tätigkeit läuft nicht gegen die Interessen meines AG. Insofern erfolgte eine schriftliche Bestätigung, dass ich in der passiven ATZ freiberuflich tätig werden darf. Was ich freiberuflich verdiene ist dem AG egal. Seitens der KV und RV gibt es auch keinerlei Einwände. Wo könnte es noch sonstige Fallstricke geben, die mein ATZ-Verhältnis zu einem Störfall machen können bzw. dass es irgendwelche Stolperfallen geben könnte ? Wer sagt denn, dass eine Verdienstgrenze von 450 € nicht überschritten werden darf ? Mir sind die Konsequenzen im Falle einer Überschreitung der Verdienstgrenze überhaupt nicht klar, wenn sich doch alle einig sind ?? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo PassiverATZLER ,

leider können von Seiten der Deutschen Rentenversicherung zu diesem Sachverhalt keine Tipps gegeben werden, da Ihre Frage nicht in unseren Fachbereich fällt.

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4 Antworten

Ein Fragenderam 10.05.2019 | 16:53
Ja wer kann denn Auskunft geben. Ich würde mir schon etwas mehr Unterstützung wünschen. Wenn Sie nicht mal eine Stelle nennen können, die mir Infos geben kann. Bitte nochmal versuchen Danke
AktiverATZam 10.05.2019 | 17:40
Du kannst in Deiner passiven ATZ tun und lassen was du willst und soviel dazuverdienen. Frag einen Fachanwalt oder einen Rentenberater. Alles Gute und viel Erfolg.
Kaiseram 10.05.2019 | 17:52
Du gehst doch auch nicht zum Frisör um Dir Brötchen zu kaufen. Wende Dich an Deinen Betriebs- oder Personarat bzw. an Deine Gewerkschaft. Bitte nochmal versuchen!
W°lfgangam 11.05.2019 | 21:16
Hallo PassiverATZLER, 'Störfälle' traten in Ihrer Kombination vor 2010 ein, wenn sowohl die zulässige Arbeitszeit intern, wie auch die zulässige Hinzuverdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung überschritten worden ist - die seinerzeit vom AA geförderte ATZ (gab Zuschüsse für ATZler) war an enge Grenzen gebunden, die auch vom AG/AN strickt eingehalten werden mussten, ansonsten Störfall/Rückforderungen für AG/AN folgten. Geförderte ATZ gibt es nicht mehr, insofern keine Störfälle. Wenn Ihr AG die mit Ihnen getroffenen ATZ-Vereinbarungen so auslegt (regelmäßig wird doch eine max. Hinzuverdienstmöglichkeit im Rahmen der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart, zumindest tarifvertraglich), sollte es Ihnen egal. Arbeitsrechtlich gesehen würde ich die Nebentätigkeit vielleicht schriftlich gegenüber dem AG 'anzeigen' - wenn Sie mit den ATZ-Vereinbarungen nicht in Einklang steht. Gruß w.
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