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Freiberufliche Logopäden

von Logo01.03.2009 | 19:05
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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An die von "Chris" angedachte Möglichkeit, dass Sie nämlich ein/e sogenannte/r "Scheinselbständige/r" sind, hatte ich auch schon gedacht. Kann es sein, dass Sie eigentlich gar nicht selbständig sind, sondern für nur einen Auftraggeber arbeiten und deshalb als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind? Was genau steht denn in Ihrem Schreiben? Antwort zur Frage: In dem Schreiben steht dass festgestellt wurde, dass meine Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Da ich aber nur über einen Auftraggeber verfüge, unterliege ich nach §2 Satz 1 Nr.9 SGB VI der Versicherungspflicht. --> allerdings steht in der Begründung auch das ich wie ein Arbeitnehmer auf die Verwertung der eignenen Arbeitskraft angewießen sein muss..? Es wurde doch aber festgestellt, das ich Selbständig arbeite?? Mir sind außerdem 3 weitere Fälle bekannt, die genau die gleichen Voraussetzungen wie ich haben und bei denen festgestellt wurde das sie NICHT versicherungspflichtig sind. Was ist jetzt korrekt??

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihr Eintrag ist so abgefasst, als wenn er die Antwort auf eine Frage wäre. Auf welchen Eintrag bezieht er sich?

Grundsätzlich kann ich den Ausführungen von "grrr" zustimmen. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (= Anteil dieses Auftraggebers am Arbeitseinkommen mindestens 5/6) und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (= Arbeitsentgelt nicht höher als 400 Euro monatlich), sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.

Sofern nicht geklärt ist, ob es sich um eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit handelt, kann man sich entweder an die Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder an die DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin (= Statusfeststellungsverfahren) wenden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Selbständig tätige Pflegepersonen, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI. Personen, die wie Sie als Logopäde, einen Beruf der Heilkunde ausüben, gehören allerdings nicht zu den Pflegepersonen, d. h. Sie sind nicht nach dieser Vorschrift versicherungspflichtig.

Sofern geklärt ist, dass Sie selbständig sind (vgl. auch mein vorheriger Eintrag), könnte m. E. für Sie nur die Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI einschlägig sein (vgl. auch mein vorheriger Eintrag).

Moderation · 3Ihre Vorsorge

JA! Oder legen dagegen Widerspruch ein, da Sie ähnliche Fälle kennen, die nicht versicherungspflichtig sind.

4 Antworten

-_-am 01.03.2009 | 22:15
Wenn Sie allein Ihre eigene Arbeitskraft im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur einem Unternehmen anbieten, sind Sie nicht tatsächlich selbständig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie sind somit versicherungspflichtig und müssen den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Nr. 9 SGB 6 entrichten. Dem können Sie entgehen, indem Sie einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder/und auf Dauer und im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber tätig sind. Es genügt also nicht, einen Hauptauftraggeber mit verhältnismäßig sehr großem Umsatz und etwa zwei Alibiauftraggeber mit Minimalumsatz zu haben. Zu den von Ihnen angeführten anderen Fällen kann man nichts sagen, ohne die Bedingungen detailliert in jedem Einzelfall geprüft zu haben. Sie können es aber mit einem Widerspruch versuchen. Ich fürchte nur, die "anderen Fälle" werden außergewöhnlich begeistert sein, wenn sie dann ebenfalls Beiträge zahlen müssen. Sie können sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen eine möglicherweise unzutreffende Entscheidung ergangen ist.
grrram 02.03.2009 | 07:12
Zitat von "-_-": "Wenn Sie allein Ihre eigene Arbeitskraft im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nur einem Unternehmen anbieten, sind Sie nicht tatsächlich selbständig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung." Stimmt nicht!!! Es gibt Selbständige mit -auf Dauer und im Wesentlichen- einem Auftraggeber (WARUM sollten diese Personen nicht selbständig sein???) und Personen, die tatsächlich abhängig beschäftigt sind. Versicherungspflichtige nach §2 S.1 Nr.9 SGB VI SIND Selbständige. Der Gesetzgeber hat diese Selbständigen jedoch als besonders schutzwürdig (him Hinblick auf die Soziale Absicherung) angesehen, da sie auf diesen einen Auftraggeber angewiesen sind. Wenn jedoch ein zweiter Auftraggeber hinzukommt oder der Selbständige einen/mehrere Angestellte/n hat, die in der Summe mehr als 400 mtl. Gehalt beziehen, ist die finanzielle Situation so gefestigt, dass diese besondere Schutzbedürftigkeit nicht mehr besteht und damit keine Versicherungspflicht mehr nochtwendig ist. Der Selbständige trägt die Pflichtbeiträge hier ALLEIN. Wenn jedoch festgestellt werden sollte, dass hier eigentlich ein abhängige Beschäftigung vorliegt, dann MUSS der Arbeitgeber sämtliche rückliegenden Sozialbeiträge (inkl. KK, PV, AloV etc.) ALLEIN tragen und die zukünftigen hälftig mit dem Arbeitnehmer! Den Begriff "Scheinselbständigkeit" gibt es offiziell in der Rentenversicherung gar nicht. Alle schmeissen jedoch ständig mit diesem Wort um sich und wissen immer ganz genau, was es bedeutet...
-_-am 02.03.2009 | 11:04
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Logoam 03.03.2009 | 17:01
Ich beziehe mein Haupteinkommen aus einem Angestelltenverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber. Die Selbständige Tätigkeit (NICHT arbeitnehmer Selbständig - wurde bereits von der Rentenversicherung festgestellt) stellt einen nebenerwerb dar. Muss ich jetzt also bezahlen?
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