Ihr Eintrag ist so abgefasst, als wenn er die Antwort auf eine Frage wäre. Auf welchen Eintrag bezieht er sich?
Grundsätzlich kann ich den Ausführungen von "grrr" zustimmen. Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (= Anteil dieses Auftraggebers am Arbeitseinkommen mindestens 5/6) und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (= Arbeitsentgelt nicht höher als 400 Euro monatlich), sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI.
Sofern nicht geklärt ist, ob es sich um eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine selbständige Tätigkeit handelt, kann man sich entweder an die Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag oder an die DRV Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin (= Statusfeststellungsverfahren) wenden.