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Experten-Antwort

Freiberufliche Sprachtrainerin und Übersetzerin

von Froukje Mulder08.10.2010 | 14:45
1781 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich möchte mich selbstständig machen als freiberufliche Sprachtrainerin und Übersetzering. Bin ich dann pflichtversichert bei der Rentenversicherung? Schließlich handelt es sich zum Teil um einer erziehende Tätigkeit als freier Beruf.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Froukje Mulder,

unter den gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetztbuch Sechtes Buch (SGB VI) versicherungspflichtigen selbständig tätigen Lehrern sind Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften (z.B. Sprachen) dienenden Unterricht erteilen. Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Können, Wissen und Fertigkeiten.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Kraft Gesetzes versicherungspflichtig: Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Wir empfehlen Ihnen, in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorzusprechen oder sich mit Ihrem zustänigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, da in Ihrem Fall jede Tätigkeit im einzelnen beurteilt werden muss um die Versicherungspflicht/-freiheit abzuklären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

RFnam 08.10.2010 | 17:47
Das lässt nicht einfach beantworten, da hier gleichzeitig verschiedene versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden könnten: § 2 SGB VI Selbständig Tätige Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (das trifft für Sprachlehrer zu) 9. Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft, (das trifft für Übersetzer zu 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, (das könnte sein, wenn Sie Belletristik in Prosa und Lyrik für Buchverlage übersetzen) -------------------------------------------------------------- Jede Tätigkeit muss einzeln bewertet werden. Dafür steht der Fragebogen Vordruck V023 (Erläuterunge V024) zur Verfügung. ------------------------------------------------------------- Wichtig ist auch: § 190a SGB VI Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen (1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.
Stefannnam 08.10.2010 | 17:29
Wenn Sie die korrekte Berufsbezeichnung verwenden, dann liegt es bereits auf der Hand. Sie sind nicht Sprachtrainerin sondern SprachLEHRERIN und selbständige Lehrer sind versicherungspflichtig.
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