Hallo Froukje Mulder,
unter den gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetztbuch Sechtes Buch (SGB VI) versicherungspflichtigen selbständig tätigen Lehrern sind Personen zu verstehen, die einen der geistigen Entwicklung auf dem Gebiet der Wissenschaften (z.B. Sprachen) dienenden Unterricht erteilen. Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Können, Wissen und Fertigkeiten.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Kraft Gesetzes versicherungspflichtig: Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Wir empfehlen Ihnen, in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorzusprechen oder sich mit Ihrem zustänigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen, da in Ihrem Fall jede Tätigkeit im einzelnen beurteilt werden muss um die Versicherungspflicht/-freiheit abzuklären.