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Freiberufliche Tätigkeit als Studentin - rentenversicherungspflichtig?

von Sophie06.08.2008 | 20:13
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7 Antworten

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Ich bin Studentin und möchte in einigen Wochen parallel zu meinem Studium eine freiberufliche Tätigkeit beginnen (wissenschaftliche Tätigkeit; Verfassen einer wissenschaftlichen Konzeption). Für das gesamte Jahr 2008 rechne ich hierbei mit einem Gewinn zwischen 3.000 und 4.000 Euro. Bin ich im Rahmen dieser Tätigkeit rentenversicherungspflichtig?

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sophie,

soweit Ihre Tätigkeit als selbständige Tätigkeit und nicht als abhängige Beschäftigung zu werten ist, könnte hier Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eintreten. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die

- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Angesichts des Zeitraums, in dem Sie den von Ihnen angegebenen Gewinn erzielen werden, dürfte eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausscheiden.

Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich schon im Vorfeld persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen. Wo sich Ihre nächstgelegene Beratungsstelle befindet, erfahren Sie zum Beispiel auch unter der Rubrik Beratungsstellen auf www.ihre-vorsorge.de.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Schwarzwälder,

Zitat: "... möchte in einigen Wochen parallel zu meinem Studium eine freiberufliche Tätigkeit beginnen...". Ich gehe daher davon aus, dass der Gewinn 2008 in einem Zeitraum von max. 3-4 Monaten erzielt werden kann. Da wird es bei 3000 - 4000 € dann doch etwas eng mit der Geringfügigkeit... ;-)

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Sophie,

die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist als dauerhaft anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Neben zeitlichen Aspekten sind dabei auch wirtschaftliche Kriterien und branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Bei projektbezogenen Tätigkeiten oder anderen im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Arbeiten, kann grundsätzlich eine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber nicht vorliegen, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt (dies scheint bei Ihnen ja der Fall zu sein). Entscheidend für die Beurteilung ist eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Auftragsaufnahme.

Soweit der für die Entscheidung der Rentenversicherungspflicht zuständige Mitarbeiter dennoch von einer dauerhaften Tätigkeit für einen Auftraggeber ausgehen sollte, haben Sie auch noch die Möglichkeit, sich für die Dauer von 3 Jahren von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (Sorry, hätte ich eigentlich auch gleich in meinem ersten Beitrag schreiben können). Maßgebende Vorschrift für die Befreiung wäre hier § 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI.

Letztlich bleibt es jedoch bei meiner ersten Empfehlung: Eine persönliche Vorsprache in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers dürfte hier - auch im Hinblick auf die Meldepflichten selbständig Tätiger nach § 190a SGB VI - sicher sinnvoll sein...

4 Antworten

Schwarzwälderam 07.08.2008 | 09:09
Wenn das zu versteuernde Einkommen (nicht der Gewinn!) unter 400 Euro monatlich bzw. 4800 Euro im Jahr liegt ist die Tätigkeit geringfügig und damit nicht versicherungspflichtig.
Schwarzwälderam 07.08.2008 | 13:34
Woran erkennen Sie denn in welchem Zeitraum die Fragestellerin das Einkommen erzielt??? Sie schreibt lediglich "für das gesamte Jahr 2008" werden die Einnahmen max 4000 Euro betragen. Das IST in meinen Augen geringfügig.
Sophieam 07.08.2008 | 17:28
Schon einmal vielen Dank für die Antworten. Es ist richtig, der Gewinn würde im Zeitraum Ende August bis Mitte Dezember 2008 erzielt werden. Ich hätte hierzu noch eine Frage: Da ich die freiberufliche Tätigkeit ja erst aufnehme habe ich bislang erst einen Auftraggeber. In dem Werkvertrag den ich abschließe steht auch ausdrücklich, dass die Leistung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt. Bislang weiß ich jedoch noch nicht, wie es dann ab Dezember weitergehen wird - ob weitere Aufträge anderer Auftraggeber folgen werden oder ich evtl. sogar wieder "nur noch" Studentin bin bzw. mir einen anderen Nebenjob suche. Demzufolge hätte ich ja in diesem Zeitraum nur einen Auftraggeber gehabt, diesen jedoch auch nicht "auf Dauer" - sondern lediglich für einen Zeitraum von ca. 4 Monaten. Ändert dies etwas an der Situation?
Sophieam 07.08.2008 | 18:47
Vielen Dank für die Infos, Sie haben mir damit wirklich sehr weitergeholfen!
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