Hallo Sophie,
soweit Ihre Tätigkeit als selbständige Tätigkeit und nicht als abhängige Beschäftigung zu werten ist, könnte hier Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI eintreten. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die
- im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Angesichts des Zeitraums, in dem Sie den von Ihnen angegebenen Gewinn erzielen werden, dürfte eine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit ausscheiden.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, sich schon im Vorfeld persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen. Wo sich Ihre nächstgelegene Beratungsstelle befindet, erfahren Sie zum Beispiel auch unter der Rubrik Beratungsstellen auf www.ihre-vorsorge.de.