Hallo Trainer,
eine Nebentätigkeit/ Mehrarbeit während der Freistellungsphase bei dem Arbeitgeber, bei dem Altersteilzeit geleistet wird, ist sozialversicherungsrechtlich immer als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu werten und führt zum Nichtvorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialrechtlichen Sinne. Die Höhe des mit der Nebentätigkeit/ Mehrarbeit erzielten Arbeitsentgeltes ist irrelevant.
Selbständige Tätigkeiten während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, die die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro monatlich übersteigen, sind dann unerheblich, wenn der Arbeitnehmer bereits in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit diese selbständige Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt hat und der Umfang während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht ausgeweitet wird.
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