Für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt unabhängig von deren Umfang.
Wegen § 5 Abs. 3 AltTzG finden sich aber häufig noch Formuleirung im Arbeitsvertrag, die eine solche Tätigkeit ausschließen. Deswegen prüfen Sie bitte Ihren Arbeitsvertrag.