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Experten-Antwort

Freiberuflicher Lehrer

von w28.07.2011 | 15:44
7369 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Als freiberuflicher Lehrer bin ich RV-pflichtig, wenn das Einkommen über der Gerinfügigkeitsgrenze liegt. Wenn ich sowohl Einkommen als freiberuflicher Lehrer als auch Einkommen aus anderen (selbst nicht RV-pflichtigen) freiberuflichen Tätigkeiten habe, aus welchem Einkommen werden dann die RV-Beiträge berechnet ? Wenn das Einkommen als freiberufl. Lehrer unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, aber das gesamte freiberufliche Einkommen darüber, bin ich dann RV-pflichtig oder nicht ? (Wenn nicht: Wie wird dies nachgewiesen (im Einkommensteuerbescheid ist ja nur die Summe abgebildet))

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.07.2011 | 09:06

Hallo "w",

für die Beitragsbemessung ist nur das Einkommen heranzuziehen, das aus der die Versicherungspflicht begründenden selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Einkommen aus anderen selbständigen Tätigkeiten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (siehe: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_165R3.3.1&a=true).

Wird das Arbeitseinkommen durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen, aus dem keine Aufteilung in versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten ersichtlich ist, müssen Sie eine Aufteilung vornehmen. Diese Aufteilung kann betragsmäßig oder prozentual erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

4 Antworten

-/-am 28.07.2011 | 19:03
Gegenfrage: Sind Sie sicher, daß Sie in den anderen freiberuflichen Tätigkeiten der Beitragspflicht nicht unterliegen?
-_-am 28.07.2011 | 19:46
Bei Selbständigen, die zur Buchführung verpflichtet sind (oder freiwillig Bücher führen) gilt als der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Sie müssen dann die beiden Gewinnermittlungen und den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Die Versicherungspflicht bezieht sich nur auf die Tätigkeit als Lehrer.
wam 29.07.2011 | 11:34
Vielen Dank für die Antwort(en). Ich hoffe, das hilft mir weiter. Beste Grüße w
Deutsche Rentenversicherung
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