Hallo "w",
für die Beitragsbemessung ist nur das Einkommen heranzuziehen, das aus der die Versicherungspflicht begründenden selbständigen Tätigkeit erzielt wird. Einkommen aus anderen selbständigen Tätigkeiten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt (siehe: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_165R3.3.1&a=true).
Wird das Arbeitseinkommen durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen, aus dem keine Aufteilung in versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten ersichtlich ist, müssen Sie eine Aufteilung vornehmen. Diese Aufteilung kann betragsmäßig oder prozentual erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Deutsche Rentenversicherung