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Freibreufler+Beitragspflicht

von Edwin210711.03.2009 | 10:48
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin als Referent / Freiberufler für verschiedenen Auftraggeber tätig und zahle Pflichtversicherungsbeiträge zur GRV. Ich werde als Lehrer gewertet und bin daher versicherungspflichtig. Nach erfolgter Rentenberatung wirken sich meine momentanen Beitragszahlungen nicht mehr rentensteigernd aus! Wie kann ich meine Versicherungspflicht kündigen ? Vielen Dank.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Freiberufliche Lehrer sind per Gesetz pflichtversichert. Wenn Sie als Lehrer selbständig sind und versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen werden Sie nicht rentenversicherungspflichtig. Deren Beschäftigung muss jedoch im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Mit mehreren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern, die insgesamt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ersetzen, entfällt Ihre Versicherungspflicht ebenfalls.

Pflichtbeiträge wirken sich grundsätzlich rentensteigernd aus.

9 Antworten

Anitaam 11.03.2009 | 10:59
Entweder begrenzen Sie ihren steuerpflichtigen Gewinn auf unter 400 EUR monatlich, dann fällt wegen Geringfügigkeit kein Pflichtbeitrag mehr an, oder sie stellen sich einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter ein, dessen Bruttoentgelt mehr als 400 Euro beträgt (alternativ auch mindestens zwei geringfügig Beschäftigte, wenn der Vierdienst zusammengerechnet bei über 400 EUR liegt).
Haraldam 11.03.2009 | 11:26
>>>Nach erfolgter Rentenberatung wirken sich meine momentanen Beitragszahlungen nicht mehr rentensteigernd aus! <<< Wer hat Ihnen dies erzählt, dass Beiträge sich nicht rentensteigernd auswirken? Harald
Niemalsam 11.03.2009 | 11:54
Das die zur Zeit von Ihnen gezahlten Pflichtbeiträge die Rente nicht erhöhen ist völlig unmöglich. Das kann ja jeder der logisch denken kann nachvollziehen. Wo waren sie bitte zur Beratung???
Edwin2107am 12.03.2009 | 09:40
Danke. Diese Info war leider schon bekannt. Von Interesse wäre eine Tätigkeitsbeschreibung für eine Referenten / Dozententätigkeit die nicht der einer klassischen Lehrtätigkeit entspricht. " Vermittlung von Wissen " gilt als Lehrtätigkeit und unterliegt damit einer Beitragspflicht, weil diese Berufsgruppe als besonders " schutzbedürftig " gilt. Es muss aber einen Weg geben die Tätigkeit inhaltlich so zu beschreiben ( Gestaltung und Ausführung der Lehrtätigkeit ) das die Beitragspflicht ausgeschlossen werden kann.
Edwin2107am 12.03.2009 | 09:54
Die Deutsche Rentenversicherung Bund / Berlin. Der Sachbearbeiter meiner Rentenauskunft, und dies durchaus kompetent. Es liegt daran, das die bereits erreichten persönlichen Entgeltpunkte von mir zur Berechnung eines bereits früher eingetretenen Versicherungsfalles höher sind als die nach dem Versicherungsfall ( BU-Rente)und in Zukunft zu erreichenden Entgeltpunkte. Es werden aufgrund der Besitzschutzregelung immer die höheren Entgeltpunkte angesetzt. Ausnahme: ich würde utopisch hohe freiwillige Beiträge leisten.
Edwin2107am 12.03.2009 | 09:47
Die Deutsche Rentenversicherung Bund / Berlin. Der Sachbearbeiter meiner Rentenauskunft, und dies durchaus kompetent. Es liegt daran, das die bereits erreichten persönlichen Entgeltpunkte von mir zur Berechnung eines bereits früher eingetretenen Versicherungsfalles höher sind als die nach dem Versicherungsfall ( BU-Rente)und in Zukunft zu erreichenden Entgeltpunkte. Es werden aufgrund der Besitzschutzregelung immer die höheren Entgeltpunkte angesetzt. Ausnahme: ich würde utopisch hohe freiwillige Beiträge leisten.
Edwin2107am 12.03.2009 | 10:00
Leider in meinem Falle nicht da ich zu einem bereits eingetretenen Versicherungsfall ( Bezug einer BU-Rente) höhere Entgeltpunkte erzielt hatte hat als die nachher erzielten beziehungsweise bis zum Eintritt der Altersrente erreichbaren ( Ausnahme: eine utopisch hohe freiwillige Beitragsleistung ).Hier greift nun die " Besitzschutzregelung ". Danke für die anderen Informationen die schon bekannt sind. Von Interesse wäre eine Tätigkeitsbeschreibung für eine Referenten / Dozententätigkeit die nicht der einer klassischen Lehrtätigkeit entspricht. " Vermittlung von Wissen " gilt als Lehrtätigkeit und unterliegt damit einer Beitragspflicht, weil diese Berufsgruppe als besonders " schutzbedürftig " gilt. Es muss aber einen Weg geben die Tätigkeit inhaltlich so zu beschreiben ( Gestaltung und Ausführung der Lehrtätigkeit ) das die Beitragspflicht ausgeschlossen werden kann.
Heikeam 12.03.2009 | 16:53
Sie erwarten doch wohl nicht, dass Ihnen hier im Forum eine Anleitung zum Betrug gegeben wird? Wie wäre es denn, wenn Sie in Ihren Rechnungen angeben würden: Hundebetreuung Mithilfe beim Kelleraufräumem Wagenwaschen usw. Dies sind alles keine Tätigkeiten die eine "Wissensvermittlung" beinhalten. Heike
Haraldam 12.03.2009 | 17:36
Hallo Edwin, @heike ist hart aber herzlich. Aber mal im Ernst: Sie üben eine Tätigkeit als Lehrer und dies wohl nicht nur gerigfügig aus. Vielleicht kommt die DRV auf die Idee zu prüfen, ob überhaupt noch Berufsunfähigkeit vorliegt! Harald
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