Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenFür Sie käme nur die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als arbeitnehmerähnliche Selbständige in Frage. Diese tritt jedoch nur ein, wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Diese letztgenannte Voraussetzung ist nach Ihren Ausführungen (Tätigkeit für verschiedene Büros) nicht erfüllt. Demnach besteht für Sie auch keine Versicherungspflicht nach der genannten Vorschrift. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, wenn die Voraussetzungen für die oben genannte Versicherungspflicht eintreten.
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