Nach § 190a SGB VI besteht die Verpfllichtung, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Lehrer beim Rentenversicherungsträger anzuzeigen.
Nach Ihren Angaben liegt bei Ihnen grundsätzlich Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer vor, aufgrund Ihres geringen Einkommens müssten Sie jedoch keine Beiträge zahlen.
Die Tatsache, dass Sie Student sind, spielt keine Rolle. Ich gehe mal davon aus, dass die Tätigkeit als Lehrer nicht im Rahmen eines vorgeschriebenen Praktikums erfolgt.