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Experten-Antwort

freie mitarbeit + rentenversicherung

von Morle09.09.2010 | 17:37
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, seit Anfang September bin ich als freier Mitarbeiter tätig (Englischunterricht in einer Kita). leider musst ich aus persönlichen Gründen wieder kündigen und beende die Arbeit ab 29.10. wieder. Für die beiden Monate zusammen werde ich nun weniger als 100€ erhalten. Muss ich mich trotzdem pflichtgemäß rentenversichern? viele grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 190a SGB VI besteht die Verpfllichtung, die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Lehrer beim Rentenversicherungsträger anzuzeigen.

Nach Ihren Angaben liegt bei Ihnen grundsätzlich Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer vor, aufgrund Ihres geringen Einkommens müssten Sie jedoch keine Beiträge zahlen.

Die Tatsache, dass Sie Student sind, spielt keine Rolle. Ich gehe mal davon aus, dass die Tätigkeit als Lehrer nicht im Rahmen eines vorgeschriebenen Praktikums erfolgt.

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8 Antworten

KSCam 09.09.2010 | 18:13
Die Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer entsteht erst, wenn der monatliche Gewinn 400 € übersteigt. Mit dem angegebenen Betrag werden Sie nicht versicherungspflichtig. Somit müssen Sie gar nichts zahlen.
Morleam 09.09.2010 | 21:29
danke, mir wurde von anderer seite zugetragen, dass man sich als selbständige lehrkraft lt. gesetz rentenversichern muss, egal bei welchem verdienst?! also kann man sich die rentenversicherung guten gewissens sparen und es wird nur die steuernummer nötig?
N B G F U Nam 09.09.2010 | 22:14
Hallo, selbstständige Lehrer unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht, ob jedoch Pflichtbeiträge zu zahlen sind, entscheidet das Einkommen und ob Mitarbeiter beschäftigit werden ( § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ). Sofern die selbständige Tätigkeit ledilgich im geringfügien Umfang ausgeübt wird ( Gewinn im Durchschnitt geringer als 400 Euro) entsteht keine Beitragspflicht ( § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ). Normalerweise ist die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der DRV innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme anzuzeigen ( § 190 a SGB VI ). Als Feststellungsformular ist V020 zu verwenden. Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_75738/SharedDo…
Morleam 09.09.2010 | 23:28
also muss man sich bei der DVR melden aber nichts bezahlen?! oder muss ich es gar nicht angeben?! geht ja auch nur über 2 monate...was vielleicht auch noch wichtig ist: bin student
Morleam 09.09.2010 | 23:36
in dem angegebenalso muss man sich bei der DVR melden aber nichts bezahlen?! oder muss ich es gar nicht angeben?! weil ja einerseits im gesetz steht, dass man als lehrer verpflichtet ist zu zahlen(außer man hat einen angestellten) andererseits einige paragraphen weiter, dass man bei unter 400€ nichts zahlen muss?! geht ja bei mir auch nur über 2 monate...was vielleicht auch noch wichtig ist: bin student
Knut Rassmussenam 10.09.2010 | 07:16
... besteht erst ab dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze! § 190a SGB VI Meldepflichtig sind alle Selbständigen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsfreie selbständige Tätigkeiten werden von der Meldepflicht grundsätzlich nicht erfasst. Das betrifft sowohl Selbständige, die ihre Tätigkeit nur geringfügig ausüben, als auch die Selbständigen, die z.B. bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen.
Schadeam 10.09.2010 | 10:21
Wenn Sie es melden, steht am Ende der Prüfung durch die DRV, dass Sie nichts zahlen müssen. Melden Sie es nicht, wird einfach nichts geprüft - es könnte natürlich später mal rauskommen und dann ergibt die Prüfung, dass Sie nichts zahlen müssen..... Machen Sie was Sie wollen :-)
Morleam 10.09.2010 | 09:33
Guten Morgen, bin immer noch ein wenig verwirrt? Deswegen jetzt nochmal die konkrete Frage: Muss man sich bei der DRV melden oder nicht? Das man keine beiträge zahlen muss, ist mir jetzt bewusst, für diese Auskunft schon einmal Danke!
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